Schulrecht - Rechtsanwalt

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Schulrecht - Rechtsanwalt

Übergang weiterführende Schulen

Schilder Gymnasium Pfeil rechts Sekundarschule Pfeil links

Aufnahme - Verfahren in Stichpunkten

Zeitpunkt: Der Übergang an die weiterführenden Schulen erfolgt in Berlin von der 6. zur 7. Klasse (Ausnahme: Wechsel zur 5. Klasse an ein grundständiges Gymnasium).

Schularten: In Berlin besteht ein Elternwahlrecht zwischen dem Besuch einer Integrierten Sekundarschule (ISS) oder eines Gymnasiums. Andere Schularten (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule) wurden mit der Schulreform 2010 abgeschafft. Daneben werden an einigen Schulen besonderer pädagogischer Prägung bzw. im Rahmen von Schulversuchen besondere schulische Konzepte erprobt (Gemeinschaftsschulen, Europaschulen u.a.).

Grundschulempfehlung / Förderprognose: Die Empfehlung der Grundschule für eine Schulart erfolgt in Form der Förderprognose. Diese hat nach dem Berliner Schulgesetz jedoch in der Regel nur empfehlenden Charakter (→ Elternwahlrecht). Erhebliche Bedeutung besitzt allerdings die Durschnittsnote der Förderprognosen, wenn es an einer Schule zu einer Übernachfrage kommt (s.u.).

Aufnahmeverfahren: Die Anmeldung erfolgt nach den Winterferien an der Erstwunschschule innerhalb des von der Senatsverwaltung für Bildung festgelegten Anmeldezeitraums. Auf dem Anmeldeformular können zwei weitere Schulen - als Zweitwunsch bzw. Drittwunsch - angegeben werden. Bei der Anmeldung sollten alle für ein nachfolgendes Auswahlverfahren bedeutenden Umstände angegeben und entsprechende Unterlagen beigefügt werden. Ein Härtefallantrag sollte zugleich mit der Anmeldung erfolgen, um mögliche rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Übernachfrage: An besonders beliebten Schulen kommt es regelmäßig zur Übernachfrage (weniger Schulplätze als Anmeldungen), so dass nicht alle angemeldeten Schüler aufgenommen werden können und ein Auswahlverfahren durchgeführt werden muss.

Auswahlverfahren: Vor dem eigentlichen Auswahlverfahren werden vorab bis zur zulässigen Höchstzahl vorrangig Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Die Vergabe der verbleibenden Plätze erfolgt nach folgender Rangfolge:

  1. Härtefallkontingent: besondere Härtefälle (max. 10% der Schulplätze)
  2. Kriterienkontingent: Bildung einer Rangliste nach schulspezifischen Leistungskriterien (60 - 70 % der Schulplätze)
  3. Loskontingent: Verlosung der Restplätze (30 %)
  4. Neu: Vorrang für Geschwisterkinder auch an Oberschulen
    Die rechtlich umstrittene Regelung wurde 2014 neu in das Schulgesetz eingeführt. Die Kinder müssen im gleichen Haushalt leben. 

Aufnahmekapazität: Anzahl der eingerichteten Klassen multipliziert mit der höchstzulässigen Schülerfrequenz je Klasse unter Berücksichtigung frequenzreduzierender Faktoren (z.B. hohe Anzahl sonderförderbedürftiger Schüler).

Sonderpädagogischer Förderbedarf: Vorrangige Aufnahme, wenn wirksamer Förderbescheid und Erstwunschanmeldung vorliegen und ggf. bei Übernachfrage ordnungsgemäßes Auswahlverfahren innerhalb der Gruppe der Förderbedürftigen erfolgt.

Besonderer Härtefall: Rechtlich ein "unbestimmter Rechtsbegriff", im Volksmund: "Gummiparagraf". Die Anwendung der Härtefallregelung durch die Behörden ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.

Durchschnittsnote der Förderprognose: Gilt vielen Schulen im Rahmen des Kriterienkontingents als "sicherstes" Auswahlkriterium, da scheinbar objektiv. Bei Auswahl anhand dieses Kriteriums werden die zu vergebenden Schulplätze an die Leistungsbesten in absteigender Reihenfolge vergeben.

Verfahrensfehler: Bei der Durchführung der Auswahlverfahren kommt es auf allen Ebenen in zahlreichen Fällen zu Verfahrensfehlern. Schwerpunkte waren in den letzten Jahren unrichtige Berechnungen der Aufnahmekapazität, fehlerhafte Vorabvergabe von Schulplätzen an Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Fehlbeurteilungen von Härtefällen sowie die Anwendung unzulässiger Auswahlkriterien im Kriterienkontingent.

Rechtsmittel: Bleibt die Anmeldung nach Abschluss des Auswahlverfahren ohne Erfolg, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, da der Bescheid anderenfalls schon aus formellen Gründen bestandskräftig wird. Hilft das Schulamt dem Widerspruch nicht ab, kann beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung (→ Eilverfahren) beantragt werden.

Erfolgsaussichten: Durch intensive Nachprüfung der Auswahlverfahren konnten wir in den vergangenen Jahren in vielen Fällen schwerwiegende Fehler bei der Durchführung der Auswahlverfahren nachweisen und so zahlreichen Mandanten eine Aufnahme an der jeweiligen Wunschschule ermöglichen.

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