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Schuleinzugsgebiete rechtswidrig

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Grundschul-Einzugsgebiete rechtswidrig

Update 2023

Inzwischen legt neben dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg auch der Bezirk Neukölln seine Einschulungsbereiche in Form einer Allgemeinverfügungen fest. Auf der politischen Ebene gab es Überlegungen, die Form der Festlegung von Einschulungsbereichen gesetzlich zu regeln, die jedoch im Sande verlaufen sind. Die grundlegenden rechtlichen Fragen sind insofern weiter ungeklärt und warten auf den Gesetzgeber oder ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren.


Update 2019

Der ursprüngliche Artikel (siehe unten) datiert von 2012 und ist inzwischen teilweise nicht mehr aktuell. Immer noch ist es allerdings so, dass es keine abschließende gerichtliche Entscheidung zu der Frage gibt, ob und ggf. in welcher rechtlichen Form Einschulungsbereiche im Land Berlin festgelegt werden müssen. Die meisten Bezirke haben jedoch als Reaktion auf zahlreiche weitere gerichtliche Verfahren inzwischen ihre Verwaltungspraxis geändert und veröffentlichen die jeweils aktuellen Einzugsbereiche auf der Internetseite des jeweiligen Schulamtes. Am weitesten bewegt hat sich der Bezirk Tempelhof-Schöneberg, der seit dem Schuljahr 2017/18 die Schulbezirke in der Form einer Allgemeinverfügung festlegt, die im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht wird und die Möglichkeit des Widerspruchs eröffnet. In einigen anderen Bezirken sind die Festlegungen jedoch weiterhin intransparent, d.h. nicht veröffentlicht. 

Unserer Auffassung nach sind insbesondere die gar nicht veröffentlichten Einzugsbereiche rechtlich fehlerhaft und dürften dem Aufnahmeverfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Allerdings wirft auch die in Tempelhof-Schöneberg gewählte Allgemeinverfügung viele rechtliche Ungereimtheiten auf, die gegen diese Verfahrensweise sprechen. Um alle Fragen endgültig zu klären, bedarf es einer Entscheidung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren (Klageverfahren), zu der es aufgrund der Besonderheiten der Schulaufnahmeverfahren jedoch nur sehr selten kommt (fast alles entscheidet sich im Eilverfahren). Die bestehende Rechtsunsicherheit wird daher voraussichtlich noch eine Weile weiter bestehen - aber wir arbeiten daran.

Es folgt der ursprüngliche Artikel:

Bekanntmachungspflicht für Einzugsbereiche

In einem aktuell von mir gegen das Land Berlin geführten Verfahren habe ich die Praxis der Berliner Schulämter bei der Bildung und Änderung der Grundschul-Einzugsbereiche gerügt. Anders als fast überall sonst in Deutschland wird der Zuschnitt der Einzugsgebiete von den meisten Berliner Schulämtern weder veröffentlicht noch in sonstiger Form bekannt gegeben. Ausgennomnen hiervon sind die Bezirke Steglitz-Zehlendorf, Mitte und - seit neustem - Charlottenburg-Wilmersdorf, die einen Abruf von Lagekarten bzw. Plänen - jedoch möglicherweise nicht immer aktuell - aus dem Internet ermöglichen. Im Übrigen erfolgt die Festlegung bzw. Änderung der Einschulungsbereiche bisher jedoch rein verwaltungsintern, in Form sog. behördeninterner Organisationsakte.

Für interessierte Eltern besteht so zurzeit lediglich die Möglichkeit, sich bei dem jeweils zutändigen Schulamt nach der für sie zuständigen Schule zu erkundigen oder die für die Wohnanschrift zuständige Einzugsgebietsschule auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft abzufragen. Abgesehen von dem Umstand, dass durch diese Seite in der Vergangenheit z.T. auch fehlerhafte Ergebnisse ausgewiesen wurden, lässt sich für die betroffenen Eltern so jedoch die Frage nach dem genauen Grenzverlauf des Einzugsbereichs kaum zuverlässig klären, sodass sich in vielen Fällen ein Informationsdefizit ergibt.

Meine Position hierzu ist wie folgt:

Festlegungen und Änderung der Schuleinzugsgebiete wirken sich - positiv oder negativ - auf die Rechtspositionen von Schulanfängern und deren Eltern aus. Rechtlich handelt es sich um Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, diese müssen als solche veröffentlicht oder jedenfalls in irgendeiner Form bekanntgegeben werden. Dies ist nicht nur ein Gebot von Transparenz, sondern geltende Gesetzeslage. Die bisherige Praxis der meisten Berliner Schulämter, lediglich den Bezirksschulbeirat über Änderungen und Neufestlegungen zu informieren, verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben und ist rechtswidrig. Wegen der fehlenden Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe sind die getroffenen Festlegungen unwirksam.

 

Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese Auffassung nun in dem von mir vertretenen Eilverfahren vorläufig bestätig bzw. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Behördenpraxis deutlich gemacht. Verworfen hat das Gericht insbesondere die Auffassung des Bezirksamts, das auf die Möglichkeit verwiesen hatte, auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Schule ("Bildung, Jugend und Wissenschaft") durch Eingabe einer Wohnanschrift den zuständigen Einschulungsbereich abzufragen:

OVG Berlin-Brandenburg:

Insoweit tragen die Antragsteller mit einigem Recht vor, dass eine i.S.d. § 41 VwVfG wirksame Bekanntgabe des Tenors des jeweiligen Bezirksamtsbeschlusses nicht dadurch bewirkt worden sei, dass den Erziehungsberechtigten von einzuschulenden Schülern die zuständige Grundschule bekannt ist bzw. bei der Anmeldung mitgeteilt wird oder aber über das Internet abrufbar ist (s. zu den Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation §§ 3 a, 37 Abs. 2 und 3 VwVfG). Denn bekanntzugeben wäre die räumliche Erstreckung des Einschulungsbereichs und nicht lediglich die in dem Einzelfall zuständige Grundschule. Schließlich spricht Einiges für die Ansicht der Antragsteller, dass bei fehlender Bekanntgabe eine Heilung nach § 46 VwVfG ausscheidet.

 

Offen bleibt nach der Entscheidung im Eilverfahren allerdings, welche Rechtsfolgen aus der Unwirksamkeit der Grundschuleinzugsgebiete herzuleiten sind. Hier weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass sich aufgrund der rechtswidrigen Behördenpraxis für fast alle Schulanfänger erhebliche Rechtsunsicherheiten ergeben:

OVG Berlin-Brandenburg:

Da, wie die Antragsteller selbst vortragen, die Mehrheit der Bezirke im Land Berlin die Einschulungsbereiche durch internen Organisationsakt und zwar, wie vorliegend, häufig für einen mehrjährigen Zeitraum festlegt, würde die Unanwendbarkeit der jeweiligen Beschlüsse zu einer nicht tragbaren Rechtsunsicherheit für eine Vielzahl von Grundschülern führen, die in der gegenwärtigen, ggf. auch in vorherigen Einschulungskampagnen eingeschult worden sind. Dies beträfe nicht nur solche Schüler, welche in dem durch Organisationsakt festgelegten Einschulungsbereich wohnen und denen deshalb nach § 55 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 GsVO Vorrang eingeräumt wurde. Vielmehr wären von einer Unanwendbarkeit der Bezirksamtsbeschlüsse auch die nach § 55 a Abs. 2 SchulG i.V.m § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 GsVO durchzuführenden Verfahren zur Aufnahme von Schülern erfasst, deren Eltern den Besuch einer anderen Grundschule wünschen, weil diese Verfahren an die Festlegung von Einschulungsbereichen anknüpfen.

 

Einer Klärung dieser weitreichenden Frage wollte das Gericht im Eilverfahren nicht herbeiführen, diese bleibt nun dem regulären Klageverfahren vorbehalten. Vor dem Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung sollten die Bezirksämter ihre bisherige Verfahrensweise jedoch im Interesse der Rechtssicherheit so schnell wie möglich ändern und Festlegungen und Änderungen von Schuleinzugsgebieten zukünftig jedenfalls so bekanntgeben, dass alle Interessierten hiervon auf einfache Weise Kenntnis nehmen können. In Betracht käme z. B. die Veröffentlichung des bisher nur behördenintern verfügbaren Kartenmaterials sowie entsprechender Straßenverzeichnisse.

Gerne stehe ich Ihnen als Spezialist in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Zuschnitt bzw. der Festlegung und Änderung der Berliner Grundschul-Einzugsbereiche zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder schreiben Sie eine E-Mail:

Kontakt

Berlin, 06.11.2012 (ow)

 

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