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Rückstellung Schulpflicht Berlin

Tafel mit Aufschrift § 42 Abs. 3 SchulG Rückstellung von der Schulpflicht

Rückstellung in Berlin nur in Ausnahmefällen?

Tendenz zu großzügigerer Handhabung

Nach dem Berliner Schulgesetz werden

mit Beginn eines Schuljahres (1. August) [...] alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden.

Während in den Jahren von 2004 bis Anfang 2010 eine Rückstellung von der Schulbesuchspflicht in Berlin gesetzlich ausgeschlossen war, kann seit 2010 wieder ein sog. Rückstellungsantrag gestellt werden. Die entsprechende Regelung des Schulgesetzes setzt allerdings voraus, dass

der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. 

Mit Einrichtung der Jugendhilfe ist eine Kita oder eine ähnliche Betreuungseinrichtung gemeint.

Die für die Rückstellung zuständige Schulaufsichtsbehörde betrachtete die Vorschrift noch bis ca. 2013 als eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Anträgen wurde grundsätzlich nur entsprochen, wenn das Kind Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite aufwies, die eine bessere Förderung in einer Kita als in einer Schule erwarten ließen.

Die bundesweit einmalige Berliner Früheinschulungsregelung ist jedoch erheblich in Kritik geraten. Seit einiger Zeit werden Anträge großzügiger bewilligt.

Wenn Sie Ihr Kind lieber noch ein Jahr länger in der Kita betreuen lassen wollen, bestehen wegen dieser veränderten Verwaltungspraxis nun wieder bessere Aussichten, eine Rückstellungsbewilligung zu erhalten. Sie benötigen hierfür jeweils eine

  • nachvollziehbare und plausible Antragsbegründung,
  • positive Stellungnahme der Kita,
  • gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes. 

Update: Rückstellungspraxis ab Schuljahr 2016/17

  • Nach Presseberichten hat sich die Berliner Regierungskoalition darauf verständigt, die Früheinschulungsregelung zum Schuljahr 2017/18 wieder abzuschaffen. Kinder, die nach dem 30. September geboren sind, sollen dann erst im Folgejahr schulpflichtig werden.
  • Im Vorgriff auf diese Regelung erfolgt bereits zum Schuljahr 2016/17 eine Änderung der Verwaltungspraxis: Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 geboren ist, müssen Sie Ihren Antrag auf Rückstellung von der Schulbesuchspflicht nicht näher begründen und dem Antrag auch keine Stellungnahme der Kita beifügen.
  • Auch die Rückstellung der "Oktober-bis-Dezember-Kinder" hängt jedoch weiterhin davon ab, dass für das gesamte Rückstellungsjahr ein Kitaplatz nachgewiesen wird.

Die Senatsverwaltung für Bildung schreibt hierzu im aktuellen Flyer zur Schulanmeldung zum Schuljahr 2016/17:

Wenn Ihr Kind zwischen dem 1. Oktober 2010 und 31.  Dezember 2010 geboren ist, können Sie die Zurückstellung vom Schulbesuch ohne Begründung beantragen, es genügt ein Kreuz auf dem Anmeldeformular. In diesem Fall werden auch keine Stellungnahme von der Kita oder eine schulärztliche Untersuchung benötigt.

Bitte beachten Sie:

Auch bei Zurückstellung bleibt ihr Kind schulpflichtig! Das bedeutet, dass eine Besuchspflicht der Kita besteht, in der Ihr Kind noch ein Jahr gezielt vorschulisch gefördert wird.

 

Gerne beraten wir Sie in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Rückstellung Ihres Kindes von der Schulbesuchspflicht. 

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