Nach dem Berliner Schulgesetz werden
mit Beginn eines Schuljahres (1. August) [...] alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden.
Während in den Jahren von 2004 bis Anfang 2010 eine Rückstellung von der Schulbesuchspflicht in Berlin gesetzlich ausgeschlossen war, kann seit 2010 wieder ein sog. Rückstellungsantrag gestellt werden. Die entsprechende Regelung des Schulgesetzes setzt allerdings voraus, dass
der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.
Mit Einrichtung der Jugendhilfe ist eine Kita oder eine ähnliche Betreuungseinrichtung gemeint.
Die für die Rückstellung zuständige Schulaufsichtsbehörde betrachtete die Vorschrift noch bis ca. 2013 als eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Anträgen wurde grundsätzlich nur entsprochen, wenn das Kind Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite aufwies, die eine bessere Förderung in einer Kita als in einer Schule erwarten ließen.
Die bundesweit einmalige Berliner Früheinschulungsregelung ist jedoch erheblich in Kritik geraten. Seit einiger Zeit werden Anträge großzügiger bewilligt.
Wenn Sie Ihr Kind lieber noch ein Jahr länger in der Kita betreuen lassen wollen, bestehen wegen dieser veränderten Verwaltungspraxis nun wieder bessere Aussichten, eine Rückstellungsbewilligung zu erhalten. Sie benötigen hierfür jeweils eine
Die Senatsverwaltung für Bildung schreibt hierzu im aktuellen Flyer zur Schulanmeldung zum Schuljahr 2016/17:
Wenn Ihr Kind zwischen dem 1. Oktober 2010 und 31. Dezember 2010 geboren ist, können Sie die Zurückstellung vom Schulbesuch ohne Begründung beantragen, es genügt ein Kreuz auf dem Anmeldeformular. In diesem Fall werden auch keine Stellungnahme von der Kita oder eine schulärztliche Untersuchung benötigt.
Bitte beachten Sie:
Auch bei Zurückstellung bleibt ihr Kind schulpflichtig! Das bedeutet, dass eine Besuchspflicht der Kita besteht, in der Ihr Kind noch ein Jahr gezielt vorschulisch gefördert wird.
Gerne beraten wir Sie in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Rückstellung Ihres Kindes von der Schulbesuchspflicht.
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