Schulrecht - Rechtsanwalt

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Einzugsgebiet Grundschule Berlin

Einzungsgebiete der Berliner Grundschulen - Karte der Berliner Bezirke und Ortsteile

Einzugsbereiche (Einzugsgebiet, Schulbezirk, Einschulungsbereich)

Aufnahme in die Wunsch-Grundschule ohne Wohnung im Einschulungsgebiet

Im Grundschulbereich sind die Berliner Bezirke nach dem Berliner Schulgesetz verpflichtet, allen in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Wohnanschriften eine nahe gelegene Grundschule als zuständige Grundschule zuzuordnen. Hierdurch entstehen sog. "Einzugsbereiche" - auch bezeichnet als "Einschulungsbereich", "Einschulungsgebiet", "Einschulungsbezirk", "Einzugsgebiet" oder "Schulbezirk". Seit einigen Jahren dürfen hierbei auch "gemeinsame Einschulungsbereiche" für mehrere Grundschulen festgelegt werden. Bei der Bildung der Bereiche ist stets der "Grundsatz altersangemessener Schulwege" zu beachten.

Für Sie als betroffene Eltern hat die Zuordnung vor allem im Rahmen der Einschulung / Schulanmeldung eine besondere Bedeutung. So verfügen Sie einerseits über einen Anspruch auf Aufnahme Ihres Kindes an der zuständigen Grundschule, d. h. eine Aufnahme kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Dies ist v. a. der Fall, wenn innerhalb des Einzugsgebiets wesentlich mehr schulpflichtige Kinder wohnen, als an der Schule Schulplätze vorhanden sind, sodass aus Kapazitätsgründen ein "negatives Auswahlverfahren" durchgeführt und einige Kinder von der Schulbehörde "umgelenkt" werden (Zuweisung an eine andere Grundschule). Die Bezirke bemühen sich, solche Umlenkungen zu vermeiden. Wenn Sie von einer Zwangsumlenkung betroffen sind, kann hiergegen häufig erfolgreich vorgegangen werden.

Kinder, die innerhalb des Einschulungsbereichs einer Grundschule wohnen, sind an dieser Schule stets vorrangig vor Kindern aus anderen Einzugsgebieten aufzunehmen. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen sonstiger Kriterien, d. h. auf die Punkte "Geschwisterkinder", "gewachsene Bindungen", "Wahl des Schulprogramms" und "Betreuungserleichterungen" kommt es an dieser Stelle nicht an.

Handelt es sich bei der für Ihr Kind zuständigen Grundschule zugleich auch um Ihre Wunschschule, sind die Voraussetzungen für eine Aufnahme sehr gut und können auch nicht weiter verbessert werden. Bei der Schulanmeldung sollten Sie allerdings die Einhaltung der Anmeldefrist (regelmäßig Ende Oktober / Anfang November des Vorjahres) beachten. Zwar werden verspätete Anmeldungen nicht grundsätzlich nachrangig behandelt, aus einer Verspätung können sich aber Nachteile ergeben.

Probleme können sich dagegen für Sie ergeben, wenn Sie nicht innerhalb des Einschulungsbereichs der Wunsch-Grundschule wohnen. Zwar besteht auch insofern grundsätzlich ein Elternwahlrecht, dieser Anspruch ist jedoch schwächer ausgestaltet. Dies ist v. a. die spiegelbildliche Folge des den Kindern aus dem Einschulungsbereich gesetzlich eingeräumten Aufnahmevorrangs. Allerdings verfügen die meisten Grundschulen nach Aufnahme der Kinder aus dem Einschulungsbereich noch über freie Kapazitäten, sodass eine Aufnahme an der Wunschschule in der Regel auch ohne Wohnsitz im Einschulungsbereich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen für alle Grundschulen. An einigen besonders beliebten Schulen ist die Situation - Übernachfrage von Schulplätzen durch Kinder aus dem Einschulungsbereich - so schwierig, dass eine Aufnahme von nicht im Einzugsgebiet wohnenden Kindern tatsächlich nicht möglich ist, sodass dann auch vor dem Verwaltungsgericht der an sich bestehende Aufnahmeanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Hiervon betroffen sind allerdings nur sehr wenige Berliner Grundschulen. Einzelheiten hierzu können Sie von mir im Rahmen eines individuellen Beratungsgesprächs erfahren.

Abgesehen von diesen wenigen Ausnahmefällen ist die Aufnahme von "Nicht-Einschulungsbereichs-Kindern" auf Antrag der Eltern möglich. Da jedoch nach der vorrangigen Aufnahme der Einschulungsbereichs-Kinder nur noch eine begrenzte Anzahl an Schulplätzen verfügbar ist, muss für diese Plätze bei Übernachfrage ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Maßgeblich sind die oben bereits erwähnten Kriterien:

  • "Geschwisterkind" bzw. "Beeinträchtigung einer längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten Bindung"
  • Wahl des Schulprogramms / Fremdsprachengangebots / (offenes o. gebundenes) Ganztags- / Halbtagsangebots
  • wesentliche Betreuungserleichterungen

Kommen die entsprechenden Punkte in Betracht, lohnt sich eine nähere Beschäftigung mit den Einzelheiten des jeweiligen Kriteriums, da bei entsprechender Begrüdung die Erfolgsaussichten im Auswahlverfahren positiv beeinflusst werden können. Da nach der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts ein späteres "Nachschieben von Gründen" im Widerspruchsverfahren nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, biete ich meinen Mandanten im Vorfeld der Anmeldung zur Grundschule eine individuelle Beratung zur Optimierung der Antragsbegründung an. So kann häufig eine spätere langwierige Auseinandersetzung mit der Behörde entweder vermieden oder jedenfalls die Ausgangsposition für das gegen eine Ablehnung gerichtete Widerspruchs- oder Klageverfahren deutlich verbessert werden.

Gerne berate ich Sie zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Berliner Grundschuleinzugsgebieten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Interessante Hinweise zu den Einzugsbereichen und zur Schulanmeldung finden Sie auch hier:

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