Schulrecht - Rechtsanwalt

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Schulrecht - Rechtsanwalt

Schulwechsel Berlin

§ 25 Sek I-VO Schulwechsel

"Schulwechsel" - zwei Varianten 

Übergang Grundschule → weiterführende Schule

Der Begriff Schulwechsel wird einmal im Zusammenhang mit dem "regulären" Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule verwendet - in Berlin regelmäßig von der 6. Klasse der Grundschule in die 7. Klasse der Sekundarschule oder des Gymnasiums (beim "grundständigen Gymnasium" ausnahmsweise bereits von der 4. Klasse Grundschule in die 5. Klasse des Gymnasiums). Bei diesem Übergang von der Grundschule an die weiterführende Schule handelt es sich um einen Spezialfall des Schulwechsels, der jährlich eine große Anzahl an Schülern gleichzeitig betrifft, also um ein (Massen-) Aufnahmeverfahren - das im Schulgesetz Berlin und den nachgeordneten Verordnungen speziell geregelt ist. Hierbei geht es zum einen um die Frage, welche (Mindest-) Voraussetzungen ein Schüler mitbringen muss, um überhaupt an einer bestimmten Schule aufgenommen werden zu können, vor allem aber um die Auswahl der Schüler bei einer Übernachfrage, wenn also für eine Schule mehr Anmeldungen vorliegen, als Schulplätze verfügbar sind.

[...weiterlesen: Schulwechsel - Übergang Oberschule - Auswahlverfahren bei Übernachfrage]

Schulwechsel bei Zuzug, Umzug, Schwierigkeiten mit der Schule oder Wechselpflicht

Als Schulwechsel bezeichnet man aber auch all diejenigen Fälle, in denen die bisher besuchte Schule aus z. T. sehr unterschiedlichen Gründen nicht mehr besucht werden kann oder soll. Hintergrund ist häufig ein Wechsel des Wohnortes, also z. B. ein Zuzug aus einem anderen Bundesland nach Berlin oder ein Umzug innerhalb Berlins, sodass der Besuch der bisherigen Schule entweder gar nicht mehr möglich ist oder die Schule jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres erreicht werden kann. Ein anderer häufiger Grund sind Schwierigkeiten mit der bisherigen Schule (Uneinigkeit in pädagogischen Fragen, Streit mit Mitschülern - u. U. Mobbing, Leistungsprobleme o. ä.). Schließlich kommt es vor, dass ein Schüler die bisherige Schule auf Betreiben der Schule verlassen soll oder muss (z. B. Schulverweis, Nichtbestehen des Probejahres am Gymnasium o. ä.).

Die genannten Fälle müssen rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Anknüpfungspunkt ist zunächst, ob es sich um einen Schulwechsel im Bereich der Grundschule oder der Oberschule (Integrierte Sekundarschule, Gymnasium) handelt. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der unterschiedlichen Konstellationen, z. T. mit weiterführenden Hinweisen / Links:

Schulwechsel Grundschule

Neuzuzug nach Berlin aus einem anderen Land oder Bundesland

Erfolgt ein Schulwechsel aufgrund eines Zuzugs nach Berlin, wird der Schüler mit Begründung des neuen Wohnsitzes in Berlin schulpflichtig. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufnahme an der für die neue Wohnanschrift zuständigen Grundschule (siehe Grundschul-Einzugsbereiche). Die zuständige Grundschule kann eine Aufnahme nur mit der Begründung ablehnen, dass die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In diesem Fall muss das zuständige Schulamt nach Anhörung der Eltern und Berücksichtigung etwaiger Wünsche einen Schulplatz an einer anderen - aufnahmefähigen - Schule zuweisen.

Wünschen die Eltern die Aufnahme an der zuständigen Schule, wird diese jedoch unter Hinweis auf die Erschöpfung der Aufnahmekapazität abgelehnt, kann hiergegen rechtlich vorgegangen werden. Mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts kann ein Schulplatz an der zuständigen Schule häufig noch erlangt werden.

Wünschen die Eltern dagegen einen Schulplatz an einer anderen als der zuständigen Schule, muss die Aufnahme an der gewünschten Schule beantragt werden. Ein unmittelbarer Aufnahmeanspruch besteht jedoch nicht - verlangt werden kann aber, dass der Schulleiter der gewünschten Schule eine Aufnahmemöglichkeit genau prüft und über den Antrag entscheidet. Neben der Frage, ob in der gewünschten Klassenstufe freie Schulplätze verfügbar sind, hat er bei seiner Entscheidung die besonderen Belange des betroffenen Schülers und der Eltern zu berücksichtigen. Eine gute, ggf. mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts formulierte Antragsbegründung, ist insofern von Vorteil. Lehnt der Schulleiter den Antrag gleichwohl ab, muss er den Eltern auf Verlangen die sachgerechten Ablehnungsgründe nachvollziehbar mitteilen.

Wechsel des Wohnortes innerhalb Berlins

Hier gilt das gleiche wie im Fall des Zuzugs aus einem anderen Bundesland, d. h. es besteht ein Anspruch auf Aufnahme an der zuständigen Schule im neuen Einzugsgebiet (Ablehnung nur bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität). Die Aufnahme an einer anderen Schule kann ebf. beantragt werden.

Wichtige Besonderheit: Auf Antrag der Eltern kann das Kind jedoch auch an der bisherigen Grundschule verbleiben.

Unzufriedenheit / Schwierigkeiten mit der bisherigen Grundschule und Schulwechsel-Wunsch aus sonstigen Gründen

Grundsätzlich gilt auch hier: nach dem Berliner Schulgesetz kann die Aufnahme an einer anderen als der zuständigen Grundschule beantragt werden, ein direkter Aufnahmeanspruch ist jedoch nicht vorgesehen. Da der Schulleiter der gewünschten Schule bei seiner Entscheidung jedoch die besonderen Belange des Schülers und der Eltern berücksichtigen muss, gewinnen eben diese besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine besondere Bedeutung. Bei Ablehnung der Aufnahme empfielt sich die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts, um zu klären, ob die Schule wegen der besonderen Umstände nicht doch zu einer Aufnahme verpflichtet sein kann.

Schulwechsel Integrierte Sekundarschule (ISS) oder Gymnasium

Neuzuzug nach Berlin aus einem anderen (Bundes-) Land

Im Oberschulbereich (ISS u. Gymnasium) besteht außerhalb des regulären Aufnahmeverfahrens kein direkter Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule. Insbesondere gibt es weder Schuleinzugsbereiche noch ein Prinzip wohnortnaher Beschulung, sodass sich die Verpflichtung des Landes Berlin, die Erfüllung der Schulpflicht zu ermöglichen, zunächst darin erschöpft, einen Schulplatz an einer Schule der bisher von dem Schüler besuchten Schulart (ISS oder Gymnasium) zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Berliner Schulgesetz kann jedoch auch im Oberschulbereich die Aufnahme an jeder Schule der bisher besuchten Schulart (ISS oder Gymnasium) beantragt werden, wobei der Schulleiter über den Antrag unter Berücksichtigung der Interessen des Schülers und der Eltern nachvollziehbar und sachgerecht entscheiden muss. Der Antragstellung und der Darlegung der eigenen Gründe für die Wahl der Schule können insofern eine wichtige Bedeutung zukommen, sodass zur Inanspruchnahme fachlicher Hilfe zu raten ist.

Wechsel des Wohnortes innerhalb Berlins

Es gilt das gleiche wie im Fall des Neuzuzugs auf einem anderen (Bundes-) Land

Unzufriedenheit / Schwierigkeiten mit der bisherigen Oberschule / Schulwechsel-Wunsch aus sonstigen Gründen

Es gelten im Wesentlichen die Ausführungen oben zum Wechsel aus Unzufriedenheit / wegen Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen im Bereich der Grundschulen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann sich der Anspruch auf eine sachgerechte und nachvollziehbare Entscheidung des Schulleiters über den Antrag zu einem Anspruch auf Aufnahme an der Schule "verdichten". Bei Ablehnung trotz Vorliegens einer besonderen Interessenlage kann der gewünschte Schulplatz mit anwaltlicher Hilfe ggf. erlangt werden.

 

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