Schulrecht - Rechtsanwalt

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Schulrecht - Rechtsanwalt

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

Bilinguale Schulen in Berlin

Europaschulen sind öffentliche Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Schulträger ist das Land Berlin. Das Schulprofil ist jeweils auf die Vermittlung einer europäischen Fremdsprache ausgerichtet. Der Unterricht erfolgt in Deutsch sowie in der jeweiligen gleichberechtigten Partnersprache (bilingualer Unterricht). In Berlin gibt es Europaschulen mit folgenden Partnersprachen:

Deutsch-Englisch, Deutsch-Französisch, Deutsch-Spansich, Deutsch-Türkisch, Deutsch-Polnisch, Deutsch-Griechisch, Deutsch-Italienisch, Deutsch-Russisch und Deutsch-Portugisisch

Besonderheiten des Aufnahmeverfahrens

Das fremdsprachlich geprägte Bildungsangebot der Europaschulen steht grundsätzlich offen für

  • alle geeigneten Schüler
  • des Landes Berlin
  • im Rahmen der bestehenden Kapazitäten

Hieraus ergeben sich für das Aufnahmeverfahren folgende Besonderheiten:

Kein Einzugsgebiet

Da das Bildungsangebot "allen geeigneten Kindern" zur Verfügung steht, werden für die Europaschulen im Grundschulbereich - abweichend von den allgemeinen Regelungen des Berliner Schulgesetzes - keine Einzugsbereiche festgelegt. Für Bewerber, die nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der Schule wohnen, wirkt sich dieser Umstand positiv aus, da es - anders als sonst - keine Kinder gibt, die allein aufgrund der Nähe der Wohnung zur Schule eine vorrangige Aufnahme beanspruchen können. 

Nachweis der Eignung durch Sprachtest

Für alle Schulen besonderer pädagogischer Prägung - also auch für die Europaschulen - gilt: Es können nur Kinder aufgenommen werden, die für das besondere Bildungsangebot der Schule geeignet sind ("alle geeigneten Kinder"). Die Eignung muss nachgewiesen werden. Da die Europaschulen (fremd-) sprachlich geprägt sind und der Unterricht bilingual erfolgt, ist eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht an diesen Schulen nur möglich, wenn mindestens eine der beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht wird. Dementsprechend sind zum Nachweis der Eigngung ausreichende sprachliche Kenntnisse in einer der beiden Unterrichtssprachen zu belegen. Der Nachweis muttersprachlicher Kenntnisse in der nichtdeutschen Sprache ist durch einen Sprachtest an der jeweiligen Europaschule zu führen, wobei eine bestimmte Mindespunktzahl erreicht werden muss.

Beschränkte Anzahl verfügbarer Schulplätze (Kapazität)

Ein Aufnahmeanspruch besteht lediglich "im Rahmen der Kapazität". Für die Einschulung beträgt die maximale Klassenfrequenz der Europaschulen derzeit (Stand: 29.1.2015) 24 bis 26 Schulplätze. Abhängig von der Anzahl der einzurichtenden Klassen wird die höchstmögliche Anzahl verfügbarer Schulplätze (Aufnahmekapazität / Höchstgrenze) berechnet. Die Schule ist i.d.R. nicht verpflichtet, im Fall einer Übernachfrage weitere Schulplätze - z.B. durch Eröffnung einer weitere Klasse - zu schaffen. An den besonders beliebten Europaschulen übersteigt die Zahl der Anmeldungen jedoch regelmäßig die Zahl der verfügbaren Plätze - Übernachfrage - sodass ein Auswahlverfahren nach bestimmten Auswahlkriterien unter den Bewerbern durchgeführt werden muss.

Auswahlverfahren - Verteilung der Schulplätze nach Sprachgruppen

Um die fremdsprachliche Prägung der Schule sicherzustellen, ist eine Hälfte der verfügbaren Schulplätze von vornherein für Schüler reserviert, die über Kenntnisse der jeweiligen Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau verfügen ("partnersprachliches Kontingent"). Die Anforderungen an den Sprachtest sind entsprechend hoch - für das Schuljahr 2015/16 wurde einheitlich eine Mindestleistung von 70 % der möglichen Punkte festgelegt.

Die andere Hälfte der Schulplätze steht für Kinder zur Verfügung, die die Partnersprache zwar nicht auf muttersprachlichem Niveau, aber doch so gut beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der jeweiligen Partnersprache erwartet werden kann. Als Mindestanforderungen für den Sprachtest werden für diese Gruppe  20 % der möglichen Punkte festgelegt.

Auswahlverfahren - Aufnahmenachrang für Kann-Kinder?

Nach dem Berliner Schulgesetz werden Kinder zum Schuljahresbeginn des Jahres, in dem sie das 6. Lebensjahr vollenden, schulpflichtig (sog. Muss-Kinder) - zum Schuljahr 2015/16 also alle Kinder, die zwischen dem 1.1. und 31.12.2009 geboren wurden. Sog. Kann-Kinder sind dagegen Kinder, die in den ersten 3 Monaten des Folgejahres geboren wurden (also im Beispiel vom 1.1. bis 31.3.2010) und somit eigentlich erst im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden. Kann-Kinder können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Sie sind dann den Muss-Kindern gleichgestellt.

Diese Gleichstellung soll jedoch im Bereich der Europaschulen nicht bzw. nur eingeschränkt gelten. Anträge von Kann-Kindern sollen nur nachrangig berücksichtigt werden. Für die besonders beliebten / übernachgefragten Europaschulen folgt hieraus, dass Kann-Kinder regelmäßig mit einer Ablehnung ihrer Bewerbung rechnen müssen, weil die verfügbaren Schulplätze durch vorrangige Muss-Kinder vollständig belegt werden. Der Aufnahmenachrrang ist allerdings rechtlich umstritten. So konnte ich in den letzten Jahren trotz der genannten Regelung die Aufnahme mehrerer Kann-Kinder an einer übernachgefragten Europaschule erreichen. Eine endgültige rechtliche Klärung steht noch aus.

Aufnahmeverfahren - Geschwistervorrang

Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden Kinder vorrangig aufgenommen, wenn ein Geschwisterkind die jeweilige Europaschule bereits besucht. Die Bevorzugung von Geschwisterkindern ist rechtlich nicht ganz unumstritten, wird von den Berliner Gerichten jedoch grundsätzlich als zulässig erachtet. Merkwürdiger Weise wurde die Bestimmung vor einigen Jahren noch dahingehend erweitert, dass ein entsprechender Vorrang nicht nur an der Europaschule bestehen soll, die von dem älteren Geschwisterkind besucht wird, sondern auch an allen anderen Europaschulen mit der entsprechenden Partnersprache. Wir halten die beschriebene Ausweitung des Geschwisterkindvorrangs für rechtswidrig, allerdings ist fraglich, ob die Regelung überhaupt einen praktischen Anwendungsfall hat.

Wohnsitz in Berlin

Schließlich steht das Bildungsangebot der Europaschulen nur für Schüler des Landes Berlin zur Verfügung, d.h. das Kind muss seinen Wohnsitz / Lebensmittelpunkt in Berlin haben. Hier stellt sich regelmäßig für Familien, die sich derzeit noch im Ausland aufhalten, die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz begründet sein muss. 

Rechtliche Unterstützung im Auswahlverfahren

Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Berliner Schulrechts - v.a. im Zusammenhang mit der Schulaufnahme und der Grundschuleinschulung - und sind sowohl mit der Verwaltungspraxis der Berliner Schulen und Schulämter als auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts vertraut. Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für die Beantwortung aller rechtlichen Fragen zu den Aufnahmevoraussetzungen  für die Europaschulen in Berlin, insbesondere Sprachtest, Wohnsitz, Auswahlkriterien zur Verfügung und vertreten Sie erforderlichenfalls gegenüber den zuständigen Behörden und vor dem Verwaltungsgericht.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder schreiben Sie eine E-Mail:

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