Schulrecht - Rechtsanwalt

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Gemeinsame Einzugsbereiche

Karte gemeinsame Einschulungsbereiche

Mehrere zuständige Grundschulen

Im Grundschulbereich gilt in Berlin grundsätzlich das Einzugsbereichsprinzip, d.h. die Bezirke legen für jede Grundschule einen bestimmtes Einschulungsbereich fest. Für die innerhalb dieses Schulbezirks wohnenden Kinder handelt es sich dann um die zuständige Grundschule. Seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2010 haben die Bezirke aber auch die Möglichkeit, für mehrere Schulen einen gemeinsamen Einschulungsbereich festzulegen. In diesem Fall handelt es sich bei allen Grundschulen innerhalb dieses Gebiets um eine zuständige Grundschule. Hieraus resultieren verschiedene rechtliche Probleme.

  • Update 2018 - gemeinsame Einzugsbereiche
  • Die Handhabung der gemeinsamen Einschulungsbereiche im Bezirk Mitte verstieß im Schuljahr 2016/17 erneut gegen die rechtlichen Vorgaben zur Bildung von Einschulungsbereichen. Als fehlerhaft bewertete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren insbesondere die Praxis des Bezirks, rechtsfehlerhaft festgelegte Einschulungsbereiche bei der Vergabe der Schulplätze einfach nicht mehr anzuwenden, ohne die Festlegung zuvor formal wieder aufzuheben.
  • Zum Schuljahr 2017/18 hob der Bezirk Mitte die gemeinsamen Einschulungsbereiche auf und kehrte zum Einzeleinzugsbereichsprinzip zurück. Die Änderungen erfolgten zeitlich jedoch so spät, dass diese vom Verwaltungsgericht Berlin für das Schuljahr 2017/18 als nicht anwendbar angesehen wurden, so dass Eltern in zahlreichen gerichtlichen Verfahren gegen den Bezirk erfolgreich waren.
  • Zum Schuljahr 2018/19 hat der Bezirk die Einschulungsbereiche nun erneut geändert und wieder zahlreiche gemeinsame Einschulungsbereiche gebildet. Diese umfassen jedoch in der Regel nur zwei Schulen und sind deutlich kleiner als die vom Verwaltungsgericht in den vergangenen Jahren als unwirksam angesehenen Bereiche. Erste Überprüfungen deuten jedoch darauf hin, dass es bei der Festlegung der Bereiche erneut zu Fehlern gekommen sein könnte, so dass für abgelehnte Kinder und Eltern auch zum kommenden Schuljahr wieder Chancen für erfolgreiche gerichtliche Verfahren bestehen.
  • Update 20.03.2018 (ow)

 

  • Update 2015 - gemeinsame Einzugsbereiche
  • Das Bezirksamt Mitte hat in den letzten Jahren zahlreiche gerichtliche Verfahren verloren, weil die festgelegten "gemeinsamen Einzugsbereiche" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin gegen den Grundsatz "altersangemessener Schulwege" verstoßen.
  • Für das kommende Schuljahr 2015/16 wird das Bezirksamt voraussichtlich seine Verwaltungspraxis ändern und die sogenannte "Sprengel-Lösung" nicht mehr anwenden.
  • Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens.
  • Nachteile bestehen vor allem für die Kinder, die innerhalb ihres bisherigen Sprengels eine andere als die Anmeldeschule gewünscht haben.
  • Gegen die neue Praxis bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Wir empfehlen allen Betroffenen, gegen die Entscheidungen rechtlich vorzugehen.
  • Update 20.06.2015 (ow)

 

Zuschnitt der Einschulungsbereiche im Bezirk Mitte weiter problematisch

Während die meisten Berliner Bezirke die neue Möglichkeit, gemeinsame Schulbezirke für mehrere Grundschulen zu bilden, bisher kaum oder nur in geringem Umfang genutzt haben, hat der Bezirk Mitte als einziger Bezirk von der Neuregelung des Berliner Schulgesetzes ausgiebig Gebrauch gemacht: Nur noch wenige Grundschulen verfügen dort über einen eigenen Einzugsbereich ("Solitär"). Als problematisch hat sich insofern jedoch der Zuschnitt der Einzugsgebiete erwiesen. So betrug z.B. der Durchmesser des Einschulungsbereichs Nr. 7 (Zusammenführung von acht Grundschulen in Wedding und Alt-Mitte) an der längsten Stelle 4,5 km. Das Berliner Schulgesetz verlangt jedoch, bei der Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche den Grundsatz altersangemessener Schulwege zu berücksichtigen ("kurze Beine, kurze Wege"), d. h. die Schulwege müssen von den Kindern letztlich zu Fuß zurückgelegt werden können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das  Berliner Verwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen in 2011 den Einschulungsbereich Nr. 7 für rechtswidrig erklärt. Nach dieser Entscheidung sind altersangemessene Schulwege bis zu einer Entfernung von 1000 Metern stets der anzunehmen. In Außenbezirken dürften jedoch auch weitere Wege akzeptiert werden müssen. Eine maximal zulässige Größe kann derzeit nicht genannt werden, zumal das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angedeutet hat, im Innenstadtbereich könnten Entfernungen von mehr als 1,0 km ebenfalls zulässig sein.

Das Bezirksamt Mitte hat auf die gerichtlichen Entscheidungen reagiert und den Einzugsbereich des Schulbezirks Nr. 7 zum Schuljahr 2012/13 verkleinert, in dem es für die einbezogene Guths-Muths-Grundschule wieder ein eigenes Einschulungsgebiet ("Solitär") festgelegt hat. Es bleibt jedoch fraglich, ob diese Maßnahme ausreichend ist, da sich der verkleinerte Bereich immer noch über 2,8 km ausdehnt.

Im Zusammenhang mit den zukünftig zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen wird es voraussichtlich zu einer Konkretisierung der Rechtsprechung kommen. Bis zur endgültigen Klärung der maximalzulässigen Ausdehnung von Einzugsgebieten bestehen für klagebereite Eltern weiterhin gute Aussichten, zusätzliche Schulplätze beim Verwaltungsgericht Berlin zu erstreiten.

Berlin, 13. April 2012

 

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