Im Grundschulbereich gilt in Berlin grundsätzlich das Einzugsbereichsprinzip, d.h. die Bezirke legen für jede Grundschule einen bestimmtes Einschulungsbereich fest. Für die innerhalb dieses Schulbezirks wohnenden Kinder handelt es sich dann um die zuständige Grundschule. Seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2010 haben die Bezirke aber auch die Möglichkeit, für mehrere Schulen einen gemeinsamen Einschulungsbereich festzulegen. In diesem Fall handelt es sich bei allen Grundschulen innerhalb dieses Gebiets um eine zuständige Grundschule. Hieraus resultieren verschiedene rechtliche Probleme.
Während die meisten Berliner Bezirke die neue Möglichkeit, gemeinsame Schulbezirke für mehrere Grundschulen zu bilden, bisher kaum oder nur in geringem Umfang genutzt haben, hat der Bezirk Mitte als einziger Bezirk von der Neuregelung des Berliner Schulgesetzes ausgiebig Gebrauch gemacht: Nur noch wenige Grundschulen verfügen dort über einen eigenen Einzugsbereich ("Solitär"). Als problematisch hat sich insofern jedoch der Zuschnitt der Einzugsgebiete erwiesen. So betrug z.B. der Durchmesser des Einschulungsbereichs Nr. 7 (Zusammenführung von acht Grundschulen in Wedding und Alt-Mitte) an der längsten Stelle 4,5 km. Das Berliner Schulgesetz verlangt jedoch, bei der Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche den Grundsatz altersangemessener Schulwege zu berücksichtigen ("kurze Beine, kurze Wege"), d. h. die Schulwege müssen von den Kindern letztlich zu Fuß zurückgelegt werden können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Berliner Verwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen in 2011 den Einschulungsbereich Nr. 7 für rechtswidrig erklärt. Nach dieser Entscheidung sind altersangemessene Schulwege bis zu einer Entfernung von 1000 Metern stets der anzunehmen. In Außenbezirken dürften jedoch auch weitere Wege akzeptiert werden müssen. Eine maximal zulässige Größe kann derzeit nicht genannt werden, zumal das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angedeutet hat, im Innenstadtbereich könnten Entfernungen von mehr als 1,0 km ebenfalls zulässig sein.
Das Bezirksamt Mitte hat auf die gerichtlichen Entscheidungen reagiert und den Einzugsbereich des Schulbezirks Nr. 7 zum Schuljahr 2012/13 verkleinert, in dem es für die einbezogene Guths-Muths-Grundschule wieder ein eigenes Einschulungsgebiet ("Solitär") festgelegt hat. Es bleibt jedoch fraglich, ob diese Maßnahme ausreichend ist, da sich der verkleinerte Bereich immer noch über 2,8 km ausdehnt.
Im Zusammenhang mit den zukünftig zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen wird es voraussichtlich zu einer Konkretisierung der Rechtsprechung kommen. Bis zur endgültigen Klärung der maximalzulässigen Ausdehnung von Einzugsgebieten bestehen für klagebereite Eltern weiterhin gute Aussichten, zusätzliche Schulplätze beim Verwaltungsgericht Berlin zu erstreiten.
Berlin, 13. April 2012
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