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FAQ Anmeldung Wunschschule

Häufige Fragen zur Anmeldung an der Wunschgrundschule

Viele Eltern wünschen sich, dass ihr Kind an einer anderen Grundschule eingeschult wird. In Kitas, auf Spielplätzen, in Internetforen usw. kursieren z. T. widersprüchliche Gerüchte, wie man am besten einen Schulplatz an der Wunschschule erhält. Die Informationen der Schulen und Schulämter in Broschüren und im Internet lassen viele Fragen offen. Nicht selten werden Eltern von Lehrern, Sekretärinnen und z.T. auch von Schulleitern rechtlich falsche Auskünfte erteilt. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen. Gerne können Sie uns Fragen rund um das Thema "Anmeldung an der Grundschule" einsenden. Fragen, die häufiger gestellt werden, nehmen wir ggf. in die FAQ auf.

FAQ Anmeldung Wunschschule

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung:

 

An welcher Schule muss ich mein Kind anmelden?

Die Anmeldung ist gemäß § 55a Abs. 1 SchulG an der zuständigen Grundschule durchzuführen.

 

Welches ist die für mein Kind zuständige Schule (Einzugsbereich)?

Zuständig ist die Schule, in deren Einschulungsbereich Sie wohnen bzw. Ihr Kind wohnt. Den Einschulungsbereich für Ihre Wohnanschrift können Sie in den meisten Fällen über eine Abfrage der Datenbank "Schulen und Kitas in Ihrer Nähe" der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erfahren. In einigen Fällen ist das Ergebnis falsch oder nicht eindeutig. Alternativ können Sie sich auch beim Schulamt Ihres Wohnbezirks nach der für Sie zuständigen Grundschule erkundigen.

 

Wie wirkt sich ein Umzug in einen anderen Einzugsbereich aus?

Durch einen Umzug in einen anderen Schulbezirk kann sich die zuständige Grundschule ändern. Hier kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Umzugs an:

Unproblematisch ist ein Umzug vor Beginn des Anmeldezeitraums. In diesem Fall ist die Anmeldung nicht mehr an der bisher zuständigen Grundschule, sondern an der für die neue Wohnanschrift zuständigen Grundschule durchzuführen. Der Zuzug ist gegenüber der neuen Grundschule ggf. nachzuweisen. Erfolgt der Umzug in den Einzugsbereich einer beliebten Grundschule, kann der Verdacht einer Scheinanmeldung entsehen.

Erfolgt der Umzug erst nach dem Anmeldezeitraum, ist die Anmeldung noch an der für die bisherige Wohnanschrift zuständigen Grundschule durchzuführen. Hierbei kann auf einen bevorstehenden Umzug hingewiesen werden. Der Hinweis allein führt jedoch nicht dazu, dass Ihr Kind an der für die neue Wohnanschrift zuständigen Grundschule vorrangig als "Einzugsbereichskind" aufgenommen wird. Der neue Einzugsbereichs wird erst berücksichtigt, wenn der Umzug tatsächlich erfolgt ist.

 

Kann ich mich mit meinem Kind einfach bei Bekannten anmelden, die im Einschulungsbereich der Schule wohnen?

Eine bloße "polizeiliche" Ummeldung genügt nicht. Rechtlich kommt es nicht darauf an, wo das Kind (und die Eltern) gemeldet sind, sondern wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Behalten Sie Ihren bisherige Lebensmittelpunkt tatsächlich bei und melden sich und Ihr Kind an einer anderen Wohnanschrift nur an, um die Schulanmeldung an der dort zuständigen Grundschule durchführen zu können, handelt es sich rechtlich um eine sog. Scheinanmeldung. Scheinanmeldungen werden von der Rechtsprechung als bewusste Umgehung der Rechtsordnung angesehen und können auch dazu führen, dass der dem Kind zunächst zur Verfügung gestellte Schulplatz von der Behörde nachträglich wieder entzogen wird.

 

Wie stelle ich einen Antrag auf Besuch einer anderen Grundschule?

Ein Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule wird umgangssprachlich häufig als "Umschulungsantrag" bezeichnet. Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Grundschule. Die Schule stellt Ihnen hierfür ein besonderes Formular zur Verfügung. Dieses können Sie auch aus dem Internet downloaden: Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere Grundschule. Sofern es sich bei der von Ihnen gewünschten Schule um eine "normale" Regelgrundschule handelt, müssen Sie sich mit Ihrer Wunschschule nicht gesondert in Verbindung setzen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei der von Ihnen gewünschten Schule um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt oder um eine Schule, an der ein spezieller Schulversuch durchgeführt wird (siehe hierzu " Welche Besonderheiten bestehen bei der Schulanmeldung, wenn mein Kind eine Europaschule oder eine andere Schule besonderer pädagogischer Prägung besuchen soll?" und " Welche Besonderheiten bestehen, wenn mein Kind die Nelson-Mandela-Schule besuchen soll?").

 

Muss ich auf dem Antragsformular einen Zweitwunsch und einen Drittwunsch angeben?

Nein, Sie können auch nur einen Erstwunsch angeben. Entgegen vieler Gerüchte schaden Zweit- und Drittwünsche aber in der Regel auch nicht. Wenn Sie mit Ihrer zuständigen Einzugsschule ganz und gar nicht zufrieden sind und für Sie mehrere andere Grundschulen - wenn auch in abgestufter Reihenfolge - in Frage kommen, rate ich in der Regel dazu, in Betracht kommende Alternativschulen als Zweit- und Drittwunsch im Antrag anzugeben.

 

Kann ich die Reihenfolge von Erst-, Zwei- und Drittwusch zu einem späteren Zeitpunkt noch ändern?

Sie können die Reihenfolge der Wunschschulen ändern. Sie können auch einzelne oder alle bisherigen Wünsche streichen und durch neue Wünsche ersetzen. Sie können den Umschulungsantrag auch vollständig zurücknehmen. Dies alles muss jedoch erfolgen, bevor das für die jeweilige Schule zuständige Schulamt für diese Schule das Auswahlverfahren durchgeführt hat. Hierbei müssen Sie beachten, dass Ihnen dieser Zeitpunkt nicht bekannt ist. Einige Schulämter führen das Auswahlverfahren bereits im Dezember oder Januar durch, so dass Ihre Änderungswünsche nach diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden können. Fragen Sie hier ggf. bei den jeweiligen Schulämtern nach, ob die Auswahlentscheidung bereits erfolgt ist.

 

Worauf muss ich achten, wenn ich mein Kind an der zuständigen Schule, zugleich aber auch an einer Privatschule anmelden möchte?

Da die Schulanmeldung immer an der zuständigen Grundschule erfolgen muss, sind Doppelanmeldungen nach dem Berliner Schulgesetz an sich nicht möglich. Für Privatschulen gilt dies jedoch nicht, da das Aufnahmeverfahren für diese Schulen nicht von den bezirklichen Schulämtern, sondern durch die privaten Träger selbst erfolgt. Bei der Schulanmeldung an der staatlichen Schule müssen Sie diese nicht auf die parallel erfolgte Anmeldung an der Privatschule hinweisen. Allerdings wird die private Schule das bezirkliche Schulamt über die Aufnahme ihres Kindes informieren, sobald ein Schulvertrag abgeschlossen ist. In der Praxis kann es dann passieren, dass Sie im Auswahlverfahren an der staatlichen Schule nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist unproblematisch, wenn die Privatschule ohnehin Ihre Wunschschule ist. Erfolgt die Anmeldung an der Privatschule dagegen nur, um für den Fall, dass eine Aufnahme an der staatlichen Wunschschule nicht möglich ist, abgesichert zu sein, weil ein Besuch der zuständigen Grundschule für Sie nicht in Betracht kommt, können Sie sich gegen den Ausschluss aus dem Auswahlverfahren an Ihrer staatlichen Grundschule in der Regel erfolgreich wehren.

 

Welche Erfolgsaussichten hat ein Antrag auf Besuch einer nicht zuständigen Schule?

In vielen Fällen sind die Erfolgsaussichten gut. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Sie bereit sind, im Fall einer Ablehnung Widerspruchsverfahren und ggf. auch ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren durchzuführen. Die Aussichten sind allerdings nicht für alle Schulen gleich hoch und hängen zum Teil auch von Umständen ab, die Sie selbst nicht einschätzen und auch nicht beeinflussen können (Aufnahmekapazität der Schule, Anzahl der Kinder im Einschulungsbereich, Anzahl der Rückstellungsanträge und Wechselwünsche an der Wunschschule usw.). Wenn Sie hier unsicher sind, lassen Sie sich ggf. von mir vor der Schulanmeldung zu den individuellen Umständen beraten.

 

Gibt es bei der Begründung des Antrags etwas besonders zu beachten?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Grundschule ist neben verfügbarer Kapazitäten, dass Sie einen der in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG genannten Gründe geltend machen können. Der höchstrangige Grund ist hierbei die Beeinträchtigung einer längerfristig gewachsenen Bindung zu einem anderen Kind. Dieses Merkmal gilt vor allem für Geschwisterkinder, ist grundsätzlich jedoch auch in anderen Fällen denkbar. Geht es bei Ihnen um die Freundschaft zu einem anderen Kind, sind die Anforderungen an die Begründung des Merkmals nach der Rechtsprechung sehr hoch. Keine hohen Anforderungen an die Begrüdung werden an das zweite Merkmal ("Schulprogramm") gestellt. Die Angabe dieses Grundes sollte im Antrag nicht fehlen, sonfern Ihnen das Schulprogramm der Schule nicht völlig egal ist. Ist Ihnen das Schulprogramm egal und geben Sie diesen Grund daher nicht an, reduzieren sich Ihre Erfolgsaussichten in der Regel deutlich. Die Anforderungen an die Begründung des dritten Merkmals - Betreuungserleichterungen - sind dagegen wieder hoch und der Antrag ist insofern ausführlich zu begründen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für das erste Merkmal "gewachsene Bindungen" oder für das dritte Merkmal "Betreuungserleichterungen" vor, stellt dies eine Möglichkeit dar, die Erfolgschancen im Auswahlverfahren deutlich zu verbessern. Zu den Einzelheiten der Voraussetzungen dieser beiden Merkmale und zu den Anforderungen an die Begrüdung lassen Sie sich ggf. von mir beraten.

 

Kann ich meinen Antrag auch noch später begründen und / oder Gründe nachreichen?

Die Antragsbegründung kann nachträglich noch nachgeholt oder ergänzt werden. Dies muss jedoch erfolgen, bevor das Schulamt das Auswahlverfahren durchgeführt hat. Nach diesem Zeitpunkt ist ein "Nachschieben von Gründen" in der Regel nicht mehr möglich. Ist Ihnen bereits ein Ablehnungsbescheid zugegangen, können Sie hiergegen zwar Widerspruch einlegen - Ihre Antragsbegründung können Sie im Widerspruchsverfahren jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen noch verbessern. Aus diesem Grund sollte Sie bereits bei der Antragstellung alle Gründe, auf die Sie Ihren Antrag stützen können, so ausführlich begründen, dass spätere Ergänzungen nicht mehr erforderlich sind.

 

Bestehen Nachteile, wenn sich meine Wunschschule in einem anderen Bezirk befindet?

Grundsätzlich bestehen keine Nachteile, d. h. das Bezirksamt / Schulamt des anderen Bezirks muss Sie im Auswahlverfahren an der Wunschschule genauso behandeln wie Kinder aus dem eigenen Bezirk, die ebenfalls nicht im Einschulungsbereich der von Ihnen gewünschten Schule wohnen. Ausnahmsweise kann es dann zu Nachteilen kommen, wenn es an einer oder mehreren Grundschulen im Nachbarbezirk zu der Situation kommt, dass nicht alle Kinder aus dem jeweiligen Einschulungsbereich dieser Schulen dort aufgenommen werden können. Das Schulamt kann dort dann sog. Zwangsumlenkungen durchführen und hierbei auch die Wünsche der Eltern der umzulenkenden Kinder vorrangig berücksichtigen. Indirekt kommt es hierdurch dann zu einer vorrangigen Aufnahme dieser Kinder. Diese Situation kommt allerdings nur sehr selten vor.

 

Welche Besonderheiten bestehen bei der Schulanmeldung, wenn mein Kind eine Europaschule oder eine andere Schule besonderer pädagogischer Prägung besuchen soll?

Da das Konzept der Schulen besonderer pädagogischer Prägung in erheblichem Maße vom Konzept der Regelschulen abweicht, ist die Abgabe einer schriftlichen Einwilligungserklärung erforderlich. Häufig sind auch besondere Merkmale oder eine Mindesteignung für den Besuch der Schule erforderlich. So werden z. B. an den Staatlichen Europaschulen, die das Konzept eines bilingualen Unterrichts ab der ersten Klasse verfolgen, Sprachtests durchgeführt. An der Peter-Petersen-Schule werden einige Plätze vorrangig an Kinder vergeben, die eine besondere kognitive Begabung nachweisen können. Aus diesen Gründen ist es neben dem an der zuständigen Grundschule zu stellenden Antrag auf Aufnahme an einer solchen Schule erforderlich, dass Sie sich mit der Wunschschule selbst in Verbindung setzen, um dort die besonderen Aufnahmevoraussetzungen durchzuführen bzw. nachzuweisen.


Was muss ich beachten, wenn mein Kind eine Gemeinschaftsschule (Wilhelm-von-Humboldt, Anna-Seghers, Sophie-Brahe u. a.) besuchen soll?

Das Auswahlverfahren für Gemeinschaftsschulen ist gesetzlich besonders geregelt. Sie müssen sich schriftlich mit den besonderen Bedingungen des Schulversuchs einverstanden erklären. Ein großer Teil (2/3) der Plätze wird nach Nähe des Wohnortes zur Schule vergeben. Eine Aufnahme an den besonders beliebten Schulen kann schwierig sein, wenn Sie nicht sehr nah an der Schule wohnen. Trotz dieser Schwierigkeiten ist es mir in den letzten Jahren immer gelungen, Schulplätze für meine Mandanten zu erstreiten. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sch hierzu ggf. von mir vor der Schulanmeldung beraten.

 

Welche Besonderheiten bestehen, wenn mein Kind die Nelson-Mandela-Schule besuchen soll?

Die Schulplätze an der Nelson-Mandela-Schule sind in zweierlei Hinsicht kontingentiert. Zum einen steht ein Großteil der Plätze vorrangig für Bewerber zur Verfügung, deren Familie zum sog. hochmobilen Personenkreis gehören. Dies sind vor allem Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen (insbesondere Auswärtiges Amt), internationaler Konzerne und Firmen sowie Personen, die aus beruflichen Gründen Berlin in absehbarer Zeit wieder verlassen müssen. Zum anderen stehen etwas mehr als die Hälfte der Plätze nur für Kinder zur Verfügung, deren Muttersprache Englisch ist. Für dauerhaft in Berlin lebende Kinder mit deutscher Muttersprache sind daher nur wenige Plätze verfügbar. Nach den aktuellen Vorgaben (Stand September 2015) werden auch in dieser Gruppe Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Für dauerhafte in Berlin lebende Kinder deutscher Muttersprache ohne Geschwisterkind bestehen daher nur geringe Aussichten, einen Schulplatz an der Schule zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sollten Eltern vor der Anmeldung prüfen, ob eine Zuordnung zur Gruppe der hochmobilen Familien möglich ist und wie diese ggf. begründet werden kann. Wenn Sie in diesem Punkt unsicher sind, lassen Sie sich ggf. von mir beraten.

Als englische Muttersprachler angemeldete Kinder müssen ihre Sprachkompetenz in einem Test nachweisen. Für deutsche Muttersprachler gibt es ebf. einen Sprachtest, in dem nachgewiesen werden muss, dass ausreichende englische Sprachkenntnisse vorliegen.

Wegen der genannten Besonderheiten ist es unbedingt erforderlich, nicht nur bei der zuständigen Grundschule die Aufnahme an der Nelson-Mandela-Schule zu beantragen, sondern sich nach der Anmeldung direkt mit der Schule in Verbindung zu setzen, um entsprechende Nachweise einzureichen, den Sprachtest durchzuführen usw.

 

Bei weitergehenden Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

 


 

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