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Schulplatz einklagen in Berlin

Verwaltungsgericht Berlin - zuständig für Schulplatzklagen

Ablauf einer Schulplatzklage

Eine vollständig korrekte Durchführung der Schulplatzvergabe stellt Schulen und Schulämter regelmäßig vor Probleme. Oft kommt es zu formellen oder inhaltlichen Fehlern, die einzelne Aufnahmen oder sogar das gesamte Verfahren rechtswidrig machen.

Wir sind auf die rechtliche Kontrolle von Schulaufnahmeverfahren in Berlin spezialisiert. In sehr vielen Fällen können wir abgelehnten Bewerbern schon im Widerspruchsverfahren zu dem gewünschten Schulplatz verhelfen oder beim Verwaltungsgericht den Schulplatz einklagen.

Bevor eine Schulplatzklage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, muss in der Regel Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Schulamts eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren können wir die vollständigen Verwaltungsunterlagen der Behörde einsehen und überprüfen. Da wir uns mit den rechtlichen Vorgaben für diese Aufnahmeverfahren sehr gut auskennen, finden wir häufig Fehler, die sich zum Nachteil unserer Mandanten ausgewirkt haben. Stellt das Schulamt im Widerspruchsverfahren trotz solcher Fehler keinen Schulplatz zur Verfügung, können wir den Schulplatz einklagen. Damit das Verwaltungsgericht den Schulplatz rechtzeitig vor Schulbeginn zusprechen kann, führen wir hierzu in der Regel auch ein sog. Eilverfahren ("vorläufiger" bzw. "einstweiliger Rechtsschutz") durch.

Gerne informieren wir Sie ausführlich über Chancen, Risiken und Kosten einer Schulplatzklage. 

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Rechtlicher Hintergrund:

Melden sich für eine Schule mehr Schüler an, als Schulplätze verfügbar sind, liegt eine Übernachfrage vor. Das Schulamt führt dann unter den Schülern ein Auswahlverfahren durch. Hierzu wird ein Rangverhältnis zwischen den angemeldeten Schülern festgelegt. Das Rangverhältnis richtet sich nach bestimmten Merkmalen / Kriterien die im Berliner Schulgesetz, in den Schulverordnungen sowie in zahlreichen Richtlinien und Sonderbestimmungen festgelegt sind.

Welche Kriterien anzuwenden sind, hängt zum einen ab von der jeweiligen Schulart: Für die Aufnahme an Grundschulen gelten andere Kriterien als für die Aufnahme an Gymnasien und Sekundarschulen. Innerhalb der gleichen Schulart gelten dann zwar grundsätzlich die gleichen Kriterien, jedoch bestehen zahlreiche Sonderregelungen.

Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden rechtlichen Bestimmungen stellt sich die Durchführung eines Schulaufnahmeverfahrens insgesamt als komplexer und fehleranfälliger Verwaltungsvorgang dar. Für die von einer Schulablehnung Betroffenen eröffnen sich so jedoch gute Erfolgsaussichten, den gewünschten Schulplatz mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts im Wege einer sog. Schulplatzklage doch noch zu erhalten.

  • Weitere Informationen:
  • "Schulaufnahmeverfahren an Grund­schulen - Wider­spruch und Schulplatz­klage" siehe  Grundschule.
  • "Auswahlverfahrens an Gymnasien und Sekundar­schulen - Widerspruch und Schulplatz einklagen" siehe  Übergang Oberschule.

Berlin, 22.03.2013 (ow)


 

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