Damit die Schule ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachkommen kann, ist ein geordneter Ablauf des Schulbetriebs erforderlich. Auf störendes Verhalten von Schülern kann die Schule auf unterschiedliche Weise reagieren. Umgangssprachlich wird häufig von Strafmaßnahmen gesprochen. Rechtlich handelt es sich allerdings nicht um Strafen, sondern um Erziehungsmaßnahmen und um Ordnungsmaßnahmen.
Werden die Maßnahmen zu Unrecht festgesetzt (z.B.: ein anderer als der "bestrafte" Schüler hat gestört) oder stehen diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten, müssen der betroffene Schüler und dessen Eltern dies nicht ohne Weiteres hinnehmen, sondern können hiergegen unter bestimmten Voraussetzungen - ggf. auch rechtlich - vorgehen. Da Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen auch in der Schülerakte vermerkt werden, besteht u.U. auch ein Anspruch auf Berichtigung der Schülerakte. Im Einzelnen:
Erziehungsmaßnahmen sollen den Schüler zu einer Veränderung seines Verhaltens bewegen, also erzieherisch auf ihn einwirken.
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Durch Ordnungsmaßnahmen soll darüber hinaus die schulische Ordnung wieder hergestellt werden
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Berlin, 28. November 2012 (cd)
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