Schulrecht - Rechtsanwalt

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Schulrecht - Rechtsanwalt

Einschulung Berlin

Tafel mit Schriftzug Schulanfang und Zeichnung Kinder mit Schultueten davor bunte Kinderhaende

Aufnahme in die (Wunsch-) Grundschule

In Berlin beginnt die Schulpflicht für alle Kinder, die im Jahr der Einschulung bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollenden. Als Eltern sind Sie rechtlich verpflichtet, Ihre Kinder rechtzeitig zum Besuch der Schule anzumelden. Die Anmeldung müssen Sie an der zuständigen Grundschule durchführen. Zuständig ist die Grundschule im sogenannten Einzugsbereich.

Stellen Sie bei der Schulanmeldung keinen "Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule", wird Ihr Kind in der Regel an der zuständigen Grundschule eingeschult. 

Sie können bei der Anmeldung bis zu drei andere Grundschulen als Wunsch angeben (Erstwunsch bzw. Zweit- und Drittwunsch).

Unabhängig hiervon haben Sie die Möglichkeit, bei der Schulaufsichtsbehörde eine Rückstellung von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zu beantragen.

Im folgenden Text haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Einschulung zusammengestellt. Hierbei geht es zum einen um die Anmeldung an der Grundschule, die Auswahlkriterien im Aufnahmeverfahren sowie um die Bedeutung der Einschulungsbereiche.

Wenn Sie Fragen zur Einschulung haben, melden Sie sich gerne bei uns für eine Beratung. Wir beschäftigen uns seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit den Aufnahmeverfahren in die Berliner Grundschulen und kennen uns nicht nur in den rechtlichen Fragestellungen sehr gut aus!

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Fristen, Formalitäten und Antragsbegründung

Anmeldezeitraum:

Die Senatsverwaltung für Bildung legt den Zeitraum für die Grundschulanmeldung regelmäßig auf die beiden Wochen vor den Herbstferien fest. Obwohl für verspätete Anmeldungen seit längerer Zeit nicht mehr ausdrücklich eine nachrangige Berücksichtigung gilt, sollten Sie die Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist durchführen, um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden.

Formalitäten:

Sie müssen die Anmeldung in jedem Fall an der zuständigen Grundschule durchführen. Die Bezirke legen für die Schulen Einzugsgebiete fest und regeln hierdurch für jede Wohnanschrift, welche Schule zuständig ist. Wollen Sie Ihr Kind an der zuständigen Schule einschulen, haben Sie mit der Anmeldung alles erforderliche getan - Sie verfügen über einen gesetzlichen Aufnahmeanspruch. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in denen das zuständige Schulamt die Aufnahme Ihres Kindes an der zuständigen Schule ablehnen kann.

Wollen Sie Ihr Kind nicht an der zuständigen Grundschule einschulen, müssen Sie bei der Anmeldung die Aufnahme an der Wunschschule beantragen. Umgangssprachlich wird dieser Antrag häufig als "Umschulungsantrag" bezeichnet, amtlich als "Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere öffentliche Grund- oder Gemeinschaftsschule" (Formular "Schul 123").

Antragsbegründung:

Nach dem Berliner Schulgesetz gilt ein Vorrang für den Besuch der zuständigen Grundschule (Vorrang für Kinder aus dem Einzugsgebiet). Dennoch besteht auch ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme an der Wunschschule. Dieser ist rechtlich jedoch deutlich schwächer als der Anspruch auf die Einzungsschule, da er unter dem Vorbehalt verfügbarer freier Schulplätze steht. Eine Aufnahme von Kindern, die nicht im Einzugsbereich wohnen, ist daher nur möglich, wenn nach Aufnahme der vorrangigen Kinder aus dem Einzugsgebiet noch freie Schulplätze vorhanden sind. An vielen Grundschulen ist dies der Fall, d. h. es können Kinder aus anderen Einzugsbereichen aufgenommen werden.

Liegen mehr Anträge von Kindern aus anderen Einschulungsbereichen vor, als an der Schule freie Plätze verfügbar sind (Übernachfrage), kommt es unter den Antragstellern zu einem Auswahlverfahren, bei dem die im Schulgesetz Berlin näher bestimmten Auswahlkriterien maßgeblich sind. Das Vorliegen der einzelnen Kriterien sollte von den Eltern bereits bei der Antragstellung in einem Ergänzungsschreiben ausführlich dargestellt werden, da ein späteres "Nachschieben von Gründen" nicht mehr zulässig ist.

Merkmale der Antragsbegründung

  • Längerfristig gewachsene Bindungen
    Die Anforderungen an die Begründung einer "stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu anderen Kindern" ("gewachsene Bindungen") sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin sehr hoch, wenn es sich nicht um Geschwisterkinder handelt. Liegt das Merkmale vor, erhöhen sich die Erfolgsaussichten im Auswahlverfahren allerdings deutlich.
  • Wunsch des Schulpgroamms u.ä.
    Nachrangig nach den "gewachsenen Bindungen" können Anmeldungen berücksichtigt werden, wenn Eltern im Antrag "ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, eine bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen" (§ 55a Abs. 2 SchulG). Die genannten Merkmale stehen gleichberechtigt nebeneinander, wobei es genügt, wenn eines der Merkmale vorliegt. Die Anforderungen an die Begründung sind hier nicht sehr hoch - es gibt allerdings Stolperfallen: Nach der Rechtsprechnung muss die gewünschte Schule über ein Merkmal verfügen, dass die zuständige Grundschule nicht aufweist. Die Angabe des Wunsches, "Englisch" als erste Fremdsprache zu wünschen, führt in der Regel nicht zum Erfolg, weil an allen Grundschulen Englisch angeboten wird. In gleicher Weise sollte der Antrag nicht mit "offene Ganztagsschule" begründet werden, wenn die Einzugsschule ebenfalls die offene Betreuungsform anbietet. Dagegen unterscheidet sich das Schulprogramm von Schule zu Schule in den meisten Fällen, so dass die Begründung hier in der Regel auch ohne tiefgehende Auseinandersetzung mit den Schulprogrammen der Schulen anerkannt wird. Sie sollten sich allerdings erkundigen, ob die von Ihnen gewünschte Schule auch über ein förmlich beschlossenes Schulprogramm verfügt, falls nicht, können Sie dieses auch nicht ohne Weiteres wünschen.
  • Wesentliche Betreuungserleichterung aus beruflichen Gründen
    Entgegen der ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers kommt dem im Gesetz ebenfalls genannten Merkmal einer wesentlichen Betreuungserleichterung aufgrund einer unbedachten Formulierung im Schulgesetz ("in abgestufter Rangfolge" statt "in absteigender Gewichtigung" o.ä.) nach der Rechtsprechung nur noch in sehr seltenen Fällen eine eigene Bedeutung für die Schulplatzvergabe zu. Damit schwierige Betreuungssituationen von Eltern wieder berücksichtigt werden können, wäre eine Korrektur der Formulierung des Schulgesetzes erforderlich, die momentan jedoch in die Ferne gerückt ist.

Beratung vor der Schulanmeldung

Da ein späteres "Nachschieben von Gründen" in der Regel nicht möglich ist, beraten wir Sie vor der Schulanmeldung gerne über alle wesentlichen rechtlichen Fragen. Hierbei besprechen wir mit Ihnen ausführlich, welche Anforderungen an die Darstellung der einzelnen Kriterien gestellt werden. Die Beratung bezieht sich auch auf unsere Erfahrungen mit besonders beliebten Grundschulen in den letzten Jahren und hilft Ihnen so, die Erfolgsaussichten für in Betracht kommende Schulen besser einzuschätzen. Die Beratung kann so ggf. die spätere Durchführung eines Widerspruchsverfahrens u./o. Klageverfahrens ersparen.

Bei juristischen Fragen entscheiden oft Details über Erfolg oder Misserfolg!

Um so wichtiger ist es für Sie, eine spezialisierte Anwaltskanzlei an Ihrer Seite zu haben, auf die Sie sich verlassen können. Wir investieren fortlaufend viel Zeit, um in unserem speziellen Fachgebiet nicht einfach nur up-to-date zu sein, sondern die Entwicklung selbst mitzubestimmen und der Gegenseite immer ein Stück voraus zu sein. Unsere besondere Fachkenntniss gibt Ihnen die Gewissheit, von uns die bestmögliche Vertretung Ihres Anliegens zu erhalten.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail - wir beraten und vertreten Sie gern!

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Stand: 27. März 2023 / OW


 

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