Schulrecht - Rechtsanwalt

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Schulrecht - Rechtsanwalt

Ablehnung Grundschule Berlin

Schultafel mit Hinweisen zu Rechtsmitteln bei Ablehnung

Rechtsmittel gegen Ablehnung

Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung an der gewünschten Grundschule erfolgt in Berlin der Regel zwischen März und Juni. Wenn Sie für Ihre Wunschschule einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, bedeutet das noch lange nicht das endgültige "Aus" für den gewünschten Schulplatz. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist seit 15 Jahren auf Schulplatzverfahren ("Schulplatzklagen") in Berlin spezialisiert. Wir kennen uns sehr gut aus und verhelfen unseren Mandanten mit rechtlichen Mitteln in sehr vielen Fällen zum gewünschten Schulplatz! Hierzu führen wir für Sie ein

  • Widerspruchsverfahren und, falls erforderlich
  • gerichtliches Klage- und Eilverfahren
Melden Sie sich bei uns, wir beraten und vertreten Sie gerne!

Kontakt

 

Rechtlicher Hintergrund:

Für die Vergabe der Schulplätze an den Berliner Grundschulen wird durch das Schulamt eine Rangfolge nach bestimmten Auswahlkriterien gebildet:

  • Hauptwohnung im Einschulungsbereich
  • Beeinträchtigung einer längerfristig gewachsenen engen Bindung (Geschwisterkinder u. ä.)
  • Wahl des Schulprogramms u.ä.
  • Erhebliche Betreuungserleichterungen

Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Europaschulen u.a.) und Schulen, an denen ein Schulversuch durchgeführt wird, gelten abweichende Auswahlkriterien.

Erfolgsaussichten:

Die Aussichten, im Rahmen eines mit unserer Unterstützung geführten Verfahrens den Schulplatz an der Wunschgrundschule zu erhalten, sind in vielen Fällen Schulen gut.

Verfahrensablauf:

  • Im Widerspruchsverfahren nehmen wir zunächst eine umfangreiche Akteneinsicht beim Schulamt und prüfen, ob die Aufnahmekapazität der Schule tatsächlich erschöpft ist und ob Verfahrensfehler vorliegen, aus denen ein Anspruch auf einen Schulplatz hergeleitet werden kann. Häufig kann bereits im Widerspruchsverfahren ein Schulplatz zur Verfügung gestellt werden.
  • Stellt das Schulamt den Schulplatz im Widerspruchsverfahrens nicht zur Verfügung, besprechen wir mit Ihnen auf der Grundlage des Ergebnisses der Akteneinsicht und unseren Erfahrungen die Erfolgsaussichten für das Klageverfahren und den Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Die von uns geführten Verfahren haben eine hohe Erfolgsquote.

Ablehnung bei Wohnsitz im Einschulungsbereich

Handelt es sich bei der zuständigen Grundschule um die gewünschte Schule, genügt grundsätzlich die Anmeldung. Die Aufnahme an der zuständigen Schule kann von Schule und Schulamt nur in wenigen Ausnahmefällen abgelehnt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen solchen Sonderfall grundsätzlich vor, kommt es zu einem speziellen "negativen" Auswahlverfahren, d.h. zu einer Auswahl von Schulanfängern, die ausnahmsweise nicht an der zuständigen Grundschule aufgenommen werden. Die Eltern erhalten dann einen Ablehnungsbescheid, in dem mitgeteilt wird, dass eine Aufnahme an der zuständigen Grundschule nicht möglich ist. Der Ablehnungsbescheid ist ggf. bereits verbunden mit einer Schulzuweisung an eine andere Grundschule. In einem solchen Fall - ob mit oder ohne gleichzeitiger Zuweisung einer anderen Grundschule - bestehen häufig sehr gute Aussichten, im Rahmen eines Widerspruchverfahrens, ggf. auch eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgreich gegen die Ablehnung vorzugehen. Die Zuziehung eines auf das Berliner Schulrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist anzuraten, da das durchzuführende "negative" Auswahlverfahren nicht gesetzlich geregelt ist, sondern im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts beruht. Die rechtliche Kontrolle und Anfechtung eines solchen Verfahrens wird insofern durch spezielle Kenntnisse der örtlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis deutlich begünstigt.

Ablehnung bei Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebiets

Handelt es sich bei der gewünschten Grundschule nicht um die zuständige Grundschule, muss bei der Anmeldung des Kindes zugleich ein Antrag auf Aufnahme an einer anderen Schule gestellt werden. Der in Berlin auch insofern grundsätzlich bestehende Aufnahmeanspruch ist jedoch "schwächer" als der Anspruch auf Aufnahme an der zuständigen Grundschule, da er von weiteren Voraussetzungen abhängt (insbesondere vorrangige Aufnahme der Einzugsgebietskinder). Besteht für die gewünschte Schule eine Übernachfrage, führt das Schulamt ein "positives" Auswahlverfahren durch, d.h. es erfolgt eine Auswahl von Antragstellern, die an der Schule aufgenommen werden. Alle nicht ausgewählten Bewerber erhalten hingegen einen Ablehnungsbescheid. Auch in dieser Situation bestehen in den meisten Fällen gute Aussichten, den gewünschten Schulplatz doch noch zu erhalten.

Zuweisung eines Schulplatzes

Lehnt die Behörde die Aufnahme an einer gewünschten anderen Grundschule ab, weist sie dem Kind im Normalfall einen Schulplatz an der zuständigen Schule (Einzugsbereich) zu. Verfügt die Einzugsschule ebf. über keine freien Plätze, kann das Schulamt zur Erfüllung der Schulpflicht einen Schulplatz an einer anderen Grundschule zuweisen. Zuvor sind die Eltern anzuhören; weitere Wünsche der Eltern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Außerdem ist der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten, d.h. die zugewiesene Schule darf unter Berücksichtigung des Alters des Kindes nicht zu weit entfernt und der Schulweg nicht zu gefährlich sein. 

Was Sie tun müssen:

  • Gegen die Ablehnungsentscheidung muss form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt werden, um zu verhindern, dass der Bescheid bestandskräftig und damit unanfechtbar wird.
  • Haben Sie neben der Ablehnung der Wunschschule zugleich die Zuweisung an eine andere Schule erhalten, sollte gegen die Zuweisung ebenfalls vorgegangen werden, damit eine Bestandskraft der Zuweisung nicht den Erfolg des Verfahrens gegen die Ablehnung gefährdet.
  • Weist die Behörde den Widerspruch gegen die Ablehnung und/oder die Zuweisung zurück oder ist hiermit jedenfalls zu rechnen, kann gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht geklagt und wegen der kurzen verbleibenden Zeit zugleich auch gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden.

Was wir für Sie tun können:

Gerne unterstützen wir Sie in den anstehenden Verfahren! Melden Sie sich bei uns - wir sind die Spezialisten für Schulaufnahmeverfahren in Berlin und können Ihnen in vielen Fällen helfen!

Bei juristischen Fragen entscheiden oft Details über Erfolg oder Misserfolg!

Um so wichtiger ist es für Sie, eine spezialisierte Anwaltskanzlei an Ihrer Seite zu haben, auf die Sie sich verlassen können. Wir investieren fortlaufend viel Zeit, um in unserem speziellen Fachgebiet nicht einfach nur up-to-date zu sein, sondern die Entwicklung selbst mitzubestimmen und der Gegenseite immer ein Stück voraus zu sein. Unsere besondere Fachkenntniss gibt Ihnen die Gewissheit, von uns die bestmögliche Vertretung Ihres Anliegens zu erhalten.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail - wir beraten und vertreten Sie gern!

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Stand: 26. März 2023 / OW

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