25. Mai 2012 - Berlin-Pankow: Grundschüler erhalten Ablehnungsbescheide!
Das Bezirksamt Pankow hat heute die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen beendet. In sehr vielen Fällen wurden die Wünsche der Eltern nicht berücksichtigt - obwohl grundsätzlich ein Aufnahmeanspruch besteht. Wie in der Vergangenheit werden die Ablehnungen in zahlreichen Fällen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten und erfolgreich angefochten werden können!
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Durchführung der entsprechenden Verfahren, beraten Sie zuverlässig und kompetent über Ihre Erfolgsaussichten und leiten für Sie die erforderlichen rechtlichen Schritte ein, um den gewünschten Schulplatz doch noch zu erhalten.
Samstag, 26. Mai 2012 von 13:00 bis 17:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar - Beratungstermin vereinbaren unter 030 2977 35 740 (Rechtsanwalt Olaf Werner) oder Nachricht an info@schulrecht-rechtsanwalt.de
Berlin, 25. Mai 2012 (ow)
27. April 2012 - Berlin: Übergang Oberschule / Schulwechsel - Ablehnungsbescheide
Nach den Vorabmeldungen der Schulämter können zum Schuljahr 2012/13 die weitaus meisten Schulaufnahmewünsche erfüllt werden. Dennoch stehen an einigen besonders beliebten Schulen zu wenig Schulplätze zur Verfügung, sodass es am heutigen Samstag und in den kommenden Tagen beim Öffnen der Post auch zahlreiche Enttäuschungen geben wird. Ablehnungsbescheide müssen jedoch nicht einfach hingenommen, sondern können mit Widerspruch und Klage und einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht angefochten werden. In den vergangenen Jahren konnten wir unseren Mandanten in zahlreichen Fällen so zu dem gewünschten Schulplatz verhelfen. Auch im letzten Jahr waren wir unter den neuen, seit 2011 geltenden Auswahlregeln in zahlreichen Fällen erfolgreich. So hat das Verwaltungsgericht das neue Auswahlverfahren (Vergabe von 10% der Plätze an Härtefalle, 60% nach Leistungskriterien und 30% durch Los) zwar grundsätzlich als rechtmäßig angesehen. Im Detail kam es jedoch in vielen Verfahren zu Verfahrensfehlern, die durch zusätzliche Schulplätze ausgeglichen werden mussten, sodass die Aufnahme weiterer Schüler möglich wurde.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Durchführung schulaufnahmerechtlicher Verfahren und beraten Sie gern über das weitere sinnvolle Vorgehen in Ihrer speziellen Situation.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 030/297735740 oder info@schulrecht-rechtsanwalt.de
Berlin, 28. April 2012 (ow)
Einschulung Berlin-Mitte 2012/13: Teilweise Entspannung durch zusätzliche Klassen
Weiterhin problematische Einschulungsbereiche
Der Zuschnitt einiger gemeinsamer Einschulungsbereiche im Bezirk Mitte ist weiter problematisch. Nachdem das Verwaltungsgericht die Größe des Bereichs Nr. 7, der acht Grundschulen in Wedding und Alt-Mitte zu einem gemeinsamen Schulbezirk zusammenfasste, im letzten Jahr wegen dessen Ausdehnung über ca. 4,5 km für rechtswidrig erklärt hatte, hat das Bezirksamt für das Schuljahr 2012/13 die süd-östlich gelegene Guths-Muths-Grundschule aus dem Verbund herausgelöst und so eine Verkleinerung herbeigeführt. Ob diese Änderung den Anforderungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genügt, ist offen. Immerhin erstreckt sich der verkleinerte Einzugsbereich noch immer über ca. 2,8 km. Nimmt man den schulrechtlichen Grundsatz "kurze Beine, kurze Wege", demzufolge Schulanfänger ihre Grundschule nach einer Eingewöhnungszeit in zumutbare Weise fußläufig selbst erreichen können sollen, ernst, begegnet auch die Neufestlegung erheblichen Bedenken.
Trotz dieser Problematik, die z. T. auch andere gemeinsame Einschulungsbereiche im Bezirk Mitte betrifft, ist die Situation im Vergleich zum Vorjahr entspannter, da an der Grundschule am Koppenplatz zusätzliche Klassen eröffnet wurden, die nun für Schulanfänger zur Verfügung gestellt werden können, die für die besonders beliebten Grundschulen am Arkonaplatz und der Papageno-Grundschule Ablehnungen erhalten haben.
Da die Frage der höchstzulässigen Größe von Einschulungsbereichen noch nicht abschließend geklärt ist, besteht die Möglichkeit, dass wie im letzten Jahr zusätzliche Schulplätze durch das Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellt werden. Einzelheiten zu denErfolgsaussichten und zum richtigen Vorgehen gegen die Ablehnung besprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Beratungstermin (Auskünfte zu den Kosten und Terminsvereinbarungen unter Tel. 030 297735740 oder per E-Mail).
Berlin, 13. April 2012 (ow)
Grundschule 2012/2013: Staatliche Europaschulen Berlin (SESB)
Vorgehen gegen Ablehnungsbescheide
Die Auswahlverfahren für die Europaschulen in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf und Mitte sind abgeschlossen. Wie in den letzten Jahren stehen an der Charles-Dickens-Grundschule (Deutsch-Englisch), der Judith-Kerr-Grundschule (Deutsch-Französisch), der Joán-Miro-Grundschule (Deutsch-Spanisch) und der Grundschule am Arkonaplatz (Deutsch-Französisch) zu wenig Schulplätze zur Verfügung. Die Schulämter haben die Aufnahme zahlreicher Kinder an den genannten Schulen abgelehnt, obwohl diese die im Berliner Schulgesetz und in der Aufnahmeverordnung für die Europaschulen festgelegten Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllen. An der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnungen bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Wir raten daher allen betroffenen Eltern, die Ablehnungsbescheide überprüfen zu lassen.
Über Hintergründe, Erfolgsaussichten und das sinnvolle weitere Vorgehen gegen die Ablehnung informieren wir Sie gerne in einem ersten Beratungsgespräch (Termine unter Tel. 030 297735740 oder per E-Mail).
Berlin, 27. Februar 2012 (ow)
Einschulung 2012/2013: Ablehnungsbescheide anfechten!
Grundschule: Anspruch auf Schulplatz mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen
Nachdem es im letzten Jahr zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von sog. Umschulungsanträgen (amtlich: "Antrag auf Aufnahme an einer anderen als der zuständigen Grundschule") kam, geht die Bearbeitung dieses Jahr zügig voran, sodass für viele Grundschulen bereits Ablehnungsbescheide vorliegen. Dies ist insofern zu begrüßen, als eine frühzeitige Ablehnung die Aussichten, gegen die Ablehnung erfolgreich vorzugehen, erhöhen kann. Über Hintergründe, Erfolgsaussichten und das sinnvolle weitere Vorgehen gegen die Ablehnung informieren wir Sie gerne in einem ersten Beratungsgespräch (Termine unter Tel. (030) 29 77 35 740 oder per E-Mail).
Berlin, 30. Januar 2012 (ow)
Schulwechsel 2012/2013 - Übergang in die weiterführenden Schulen
Oberschule: Anmeldefrist vom 8. - 22. Februar 2012
Am Freitag, 27. Januar 2012 endet das aktuelle Schulhalbjahr. Die Grundschüler in der 6. Klasse erhalten nicht nur Halbjahreszeugnisse, sondern auch die sog. Förderprognose (Gymnasial-/Sekundarschulempfehlung) für den Schulwechsel in die Sekundarstufe I. Die Förderprognose ist zwar unverbindlich, d. h. Eltern können ihr Kind unabhängig von der Empfehlung an einer Sekundarschulen oder einem Gymnasium ihrer Wahl anmelden (sog. Elternwahlrecht). An den besonders beliebten Sekundarschulen und Gymnasien wird es jedoch wieder zu einer erheblichen Übernachfrage kommen, sodass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze deutlich übersteigt. Diese Schulen müssen dann das im Schulgesetz geregelte Auswahlverfahren durchführen. Hierbei wird ein kleiner Teil der Schulplätze (bis max. 10 %) vorab an Schüler verteilt, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Der Großteil der Schulplätze (60 - 70 %) wird jedoch nach Leistungskriterien vergeben. Hier greifen die meisten Oberschulen der Einfachheit halber auf die in der Förderprognose mitgeteilte Durchschnittsnote zurück, die aus den Noten des zweiten Halbjahrs der 5. Klasse und des ersten Halbjahrs der 6. Klasse gebildet wird.
Um die Chance auf Aufnahme an der Wunschschule zu verbessern, sollten Härtefallanträge bereits bei der Anmeldung an der Schule so ausführlich wie möglich begründet und ggf. belegt werden, da ein späteres Nachreichen oder Ergänzen von Gründen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden kann! Eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung der Aufnahmechance kann darin bestehen, gegen die Benotung durch die Grundschule in den für das Auswahlverfahren maßgeblichen beiden Zeugnissen vorzugehen. Dies kommt zum einen in Betracht, wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Leistungsbeurteilung der Grundschule in einzelnen Fächern vorliegen. In Betracht kommt eine Verletzung des Prinzips der Chancengleichheit jedoch auch, wenn an der Grundschule des betroffenen Kindes im Vergleich zu anderen Grundschulen eine besonders strenge Benotung praktiziert wird. So wurde bereits vor einem Jahr bei Einführung der neuen Aufnahmeregelungen vielfach die Frage diskutiert, ob die Notengebung an den Berliner Grundschulen überhaupt nach einem verbindlichen und einheitlichen Bewertungsmaßstab erfolgt, sodass gleiche Noten schulübergreifend auch ein gleiches Leistungsniveau wiederspiegeln. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu im September 2011 darauf hingewiesen, dass eine fehlende Vergleichbarkeit von Noten aufgrund unterschiedlicher Standards bei der Notenvergabe durchaus dem Gebot der Chancengleicheit zuwider laufen könnte. Die Frage sei jedoch nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme an der Oberschule zu klären, sondern müsse ggf. zuvor in einem gegen die Benotung durch die Grundschule gerichteten Verfahren gerügt werden.
Ab kommenden Freitag besteht nun die Möglichkeit, entsprechende Eilrechtsschutzanträge beim Verwaltungsgericht anzubringen. Hierbei wird es vor allem darauf ankommen, unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe der Grundschulen und damit eine fehlende Vergleichbarkeit der Noten zu belegen.
Berlin, 25. Januar 2012 (ow)
Einschulung 2012/2013: Bezirksämter versenden erste Ablehnungsbescheide
Anspruch auf Schulplatz mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen
Telefonische Terminvereinbarung unter Tel. (030) 29 77 35 740 oder per E-Mail unter info@schulrecht-rechtsanwalt.de
Einige bezirliche Schulämter haben das Auswahlverfahren für die Einschulung zum Schuljahr 2012/2013 bereits im Januar 2012 durchgeführt. Hierbei wurde in zahlreichen Fällen der Wunsch der Eltern, ihr Kind an einer anderen als der zuständigen Grundschule (Einzugsgebiet) einzuschulen, nicht erfüllt. An die betroffenen Eltern wurden Ablehnungsbescheide versand. Da grundsätzlich jedoch ein Anspruch auf Aufnahme an der Wunsch-Grundschule bestehen kann, empfiehlt es sich, gegen die Ablehnung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorzugehen (Widerspruch einlegen, ggf. Klage und Eilrechtsschutzantrag vor dem Verwaltungsgericht). Unter Umständen kann auch ein Vergleich mit dem jeweiligen Schulamt geschlossen werden. In vielen Fällen kann so schließlich doch die Aufnahme an der gewünschten Schule erreicht werden.
Wir verfügen über das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung, um für Sie und Ihr Kind das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Rufen Sie uns an unter 030 29 77 35 74 0 und vereinbaren einen Beratungstermin, um von uns die Erfolgsaussichten in Ihrem persönlichen Fall zu erfahren und das sinnvolle weitere Vorgehen zu besprechen.
Berlin, 13. Januar 2012 (ow)
Einschulung Berlin 2012/2013 - Anmeldung Grundschule
Schulrecht-Rechtsanwalt informiert und berät zu wichtigen Fristen und Formalitäten
Telefonische Terminvereinbarung unter Tel. (030) 29 77 35 740 oder per E-Mail unter info@schulrecht-rechtsanwalt.de
Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Anmeldezeitraum für die Anmeldung der Schulanfänger an den Grundschulen für das Schuljahr 2012/2013 auf die Zeit vom 24. Oktober bis 4. November 2011 festgelegt (Informationen zum Grundschulbesuch der Senatsverwaltung). Obwohl die Nichteinhaltung der festgelegten Anmeldefrist nach der aktuellen Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts nicht in allen Fällen zu einer nachrangigen Berücksichtigung im Auswahlverfahren führt, empfehlen wir allen Eltern weiterhin unbedingt, die Fristen einzuhalten, um keine Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie für Ihr Kind einen sogenannten Umschulungsantrag (amtlich: Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule) stellen wollen.
Wollen Sie für Ihr Kind einen solchen Umschulungsantrag stellen, sollten Sie insbesondere dann, wenn es sich bei Ihrer Wunschschule um eine besonders beliebte Schule handelt, bereits beim Ausfüllen des Umschulungsantrags nicht nur auf die Einhaltung sämtlicher Formalitäten achten, sondern die im Rahmen des gesetzlichen Auswahlverfahrens von der Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigenden Umstände - ggf. in einem Ergänzungsschreiben - so deutlich machen, dass diese u.U. auch vor dem Verwaltungsgericht Bestand haben. Zu beachten ist hierbei, dass für den Bewerber günstige, im Antrag jedoch unterbliebene Angaben aufgrund von Besonderheiten des schulrechtlichen Auswahlverfahrens im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden können.
Wir bieten Ihnen bereits bei der Antragstellung eine speziell auf Ihre individuelle Situation angepasste anwaltliche Beratung, um von vornherein mit den bestmöglichen Voraussetzungen am Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Diese vorsorgliche Beratung erspart häufig die spätere Durchführung eines Widerspruch- u./o. Klageverfahrens. Sollte ein Widerspruchs- oder Klageverfahren dennoch notwenig werden, verbessert sich Ihre Ausgangsposition in aller Regel durch eine von vornherein optimierte Antragstellung.
Rufen Sie uns an unter 030 297735740 und vereinbaren einen Beratungstermin, in dem alle Ihre rechtlichen Fragen rund um die Einschulung Ihres Kindes kompetent von uns beantwortet werden können.
Berlin, 2. Setember 2011 (ow)
Mai 2011 - Grundschule: Bezirksämter versenden Ablehnungsbescheide
Anspruch auf Schulplatz mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen
Telefonische Terminvereinbarung unter Tel. (030) 29 77 35 740 oder per E-Mail unter info@schulrecht-rechtsanwalt.de
Nachdem das Auswahlverfahren für die Aufnahme an den Berliner Oberschulen abgeschlossen ist, führen zahlreiche bezirkliche Schulämter nun das Aufnahmeverfahren für die Grundschulen durch. In vielen Fällen wird der Wunsch der Eltern, ihr Kind an einer anderen als der zuständigen Grundschule (Grundschule im Wohneinzugsgebiet) einzuschulen, nicht erfüllt. Häufig kann der gewünschte Schulplatz mit Unterstützung eines kompetenten Rechtsanwalts doch noch erlangt werden. Rufen Sie uns an unter 030 29 77 35 74 0 und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir sagen Ihnen dann, ob in Ihrem Fall Erfolgsaussichten bestehen und vertreten Sie ggf. gegenüber dem Schulamt im Widerspruchsverfahren.
Sofern der Widerspruch erfolglos bleibt, besteht weiter die Möglichkeit, den Schulplatz an der Wunschschule "einzuklagen". Hierzu stellen wir für Sie beim Verwaltungsgericht den erforderlichen Antrag auf Eilrechtsschutz.
8. April 2011 - Aufnahmekriterien rechtlich umstritten
Ablehnungen für alle Gymnasien und Sekundarschulen berlinweit versandt
Die für den Übergang zur Oberschule geltenden neuen Aufnahmekriterien sind umstritten. Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Regelungen in allen Punkten mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Ablehnungsbescheide könnten sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweisen. Unabhängig von der Vereinbarkeit mit höherem Recht kommt es bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch die Schulämter erfahrungsgemäß in zahlreichen Einzelfällen zu Verfahrensfehlern - und in der Folge zu rechtswidrigen Ablehungsentscheidungen. Trotz Ablehnungsbescheid kann der gewünschte Schulplatz dann häufig noch durchgesetzt werden. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind allerdings von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und lassen sich erst nach einer Akteneinsicht beim zuständigen Schulamt beurteilen.
Wir beraten in allen Fragen im Zusammenhang mit der Schulanmeldung und vertreten Sie im Fall einer Ablehnung im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Schulamt. Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, legen wir für Sie beim Verwaltungsgericht Klage ein und beantragen die Schulzuweisung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Neue Aufnahmekriterien für Gymnasium und Sekundarschule
Anmeldezeitraum vom 7. - 18. Februar 2011
Nach Änderung von Schulgesetz und Sek I-VO im letzten Jahr kommen für das Schuljahr 2011/2012 erstmals die neuen Aufnahmekriterien für Gymnasien und Sekundarschulen zur Anwendung. Vorrangig aufgenommen werden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 10% der Schulplätze stehen für Härtefälle (bei erheblicher / außergewöhnlicher Belastungen) zur Verfügung. Geschwisterkinder werden nicht automatisch als Härtefälle anerkannt. 60% der Schulplätze vergeben die Schulen nach in der Sek I-VO vorgegebenen Kriterien: Durschnittsnote der Förderprognose, Notensumme schulprofilbezogener Fächer, schulprofilbezogene Kompetenz und schulprofilbezogene Tests. Einzelheiten über die Durchfürhung des Aufnahmeverfahren hat die zuständige Senatsverwaltung in einer Verwaltungsrichtlinie geregelt.
Bei der Anmeldung zum Gymnasium oder zur Sekundarschule können Sie bis zu drei Wunschschulen angegeben. Hierbei müssen Sie beachten, dass Erstwünsche stets vor Zweit- oder Drittwünschen berücksichtigt werden. So sollten bereits bei der Wahl des Erstwunsches die für die Schule geltenden Aufnahmekriterien berücksichtigt werden, sofern Sie sich nicht auf das Losglück oder einen Erfolg im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren verlassen möchten. Als Zweit- und Drittwunschschulen sollten Sie keine besonders beliebten Schulen angegeben, da hier aufgrund der großen Anzahl von Erstwunschbewerbern kaum Erfolgsaussichten bestehen.
Wir beraten in allen Fragen im Zusammenhang mit der Schulanmeldung und vertreten Sie im Fall einer Ablehnung im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Schulamt. Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, legen wir für Sie beim Verwaltungsgericht Klage ein und beantragen die Schulzuweisung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Grundschule - Einschulung 2011/12
Ablehnung an der Wunschschule - Widerspruch einlegen!
In einigen Bezirken haben die Schulbehörden bereits im Januar mit der Durchführung des Auswahlverfahrens für das Grundschuljahr 2011/2012 begonnen. In vielen Fällen wird der von den Eltern bei der Anmeldung geäußerte Wunsch auf Aufnahme an einer anderen als der zuständigen Grundschule nicht berücksichtigt. Zur Begründung heißt es in der Regel, die Aufnhamekapazität der Schule sei erschöpft, andere Kinder seien vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Die Vergabe der Schulplätze erfolgt jedoch nicht selten fehlerhaft und schließt Kinder rechtswidrig von der Wunschschule aus. Sofern der Verstoß aufgezeigt wird, bestehen gute Aussichten, den begehrten Schulplazt doch noch zu erhalten.
Wir beraten und vertreten Sie gegenüber der Schulbehörde, um die Aufnahme Ihres Kindes an der Grundschule Ihrer Wahl zu ermöglichen. Wir legen für Sie Widerspruch gegen den Ablehungsbescheid ein, nehmen Akteneinsicht bei der Schulbehörde, begründen den Widerspruch und verhandeln mit der Schulbehörde.
Schulplatz einklagen
Schließlich besteht die Möglichkeit, den Schulplatz an der Wunschschule "einzuklagen". Hierzu stellen wir für Sie beim Verwaltungsgericht den erforderlichen Antrag auf Eilrechtsschutz.
Grundschule: Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2011/12
Wichtige Formalitäten, wenn Ihr Kind nicht die "zuständige" Grundschule besuchen soll
Der Anmledezeitraum für das Grundschuljahr 2011/2012 wurde für die Zeit vom 25. Oktober bis 5. November 2010 festgelegt. Melden Sie Ihr Kind rechtzeitig innerhalb dieses Zeitraums an, da Verspätungen insbesondere dann zu Rechtsnachteilen führen können, wenn Ihr Kind eine andere als die für Ihr Wohngebiet an sich "zuständige" Grundschule besuchen soll. In diesem Fall müssen Sie Ihr Kind dennoch zunächst bei der "zuständigen" Grundschule anmelden, können dort jedoch auf einem speziellen Antragsbogen die Aufnahme in eine andere Grundschule (Wunschschule) beantragen (sog. Umschulungsantrag). Da verspätete Anträge nach der Regelung in der Grundschulverordnung nachrangig behandelt werden, ist unbedingt auf die Einhaltung des Anmeldezeitraums zu achten.
Wollen Sie für Ihr Kind einen solchen Ummeldeantrag stellen, sollten Sie insbesondere dann, wenn es sich bei der Wunschschule um eine besonders beliebte Schule handelt, bereits beim Ausfüllen des Ummeldeantrags nicht nur auf die Einhaltung sämtlicher Formalitäten achten, sondern die im Rahmen des gesetzlichen Auswahlverfahrens von der Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigenden Umstände - ggf. in einem Ergänzungsschreiben - so deutlich machen, dass diese u.U. auch vor dem Verwaltungsgericht Bestand haben. Zu beachten ist hierbei, dass für den Bewerber günstige, im Antrag jedoch unterbliebene Angaben aufgrund von Besonderheiten des schulrechtlichen Auswahlverfahrens im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden können.
Wir bieten Ihnen bereits bei der Antragstellung eine speziell auf Ihre individuelle Situation angepasste anwaltliche Beratung, um von vornherein mit den bestmöglichen Voraussetzungen am Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Diese vorsorgliche Beratung erspart häufig die spätere Durchführung eines Widerspruch- u./o. Klageverfahrens.
Gymnasium und Sekundarschule 2010/11: Ablehnung von Erst-, Zweit- und Drittwunsch
Ablehnungsbescheide überprüfen!
Insbesondere an den begehrten Gymnasien fehlen auch im Schuljahr 2010/2011 zahlreiche Schulplätze. Die für viele Schüler und Eltern völlig unerwartete Ablehnung an den gewünschten Schulen beeinträchtigt Bildungsplanungen und Bildungschancen erheblich. In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Ablehnung wegen einer im Vergleich zu anderen Bewerbern schlechteren Erreichbarkeit der Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Nach der sogenannten ("BVG-Regelung") berücksichtigen die Schulämter solche Bewerber vorrangig, die die Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln schnell erreichen können.
Die Ablehnungsentscheidungen sind jedoch nur rechtmäßig, wenn das Auswahlverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde. In vielen Fällen finden sich bei der Auswertung der behördlichen Unterlagen Fehler, wodurch sich Möglichkeiten ergeben, den gewünschten Schulplatz doch noch zu erhalten.
Beauftragen Sie uns mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, nehmen wir Akteneinsicht bei der Schulbehörde und prüfen systematisch, ob Verfahrensfehler vorliegen und/oder das Recht auf Chancengleichheit verletzt ist. Nach der Akteneinsicht begründen wir für Sie den Widerspruch und verhandeln mit der Schulbehörde.
Schulplatz einklagen
Bleiben die Verhandlungen ohne Erfolg, beantragen wir für Sie Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Grundschule-Aktuell: Einschulung 2010/11
Rechtswidrige Zuweisungsbescheide zur Grundschule
Seit einigen Tagen verschicken die Schulbehörden die Zuweisungsbescheide zu den Grundschulen für das im September beginnende Schuljahr 2010 / 2011. Der Erstwunsch der Eltern wird oft nicht berücksichtigt, da an der Grundschule angeblich keine Aufnhamekapazität bestehe, weil andere Kinder vorrangig berücksichtigt werden müssten. Die Vergabe der Schulplätze verstößt jedoch nicht selten gegen geltendes Recht und schließt Kinder rechtswidrig von der Wunschschule aus.
Wir beraten und vertreten Sie gegenüber der Schulbehörde, um die Aufnahme Ihres Kindes an der Grundschule Ihrer Wahl zu ermöglichen. Wir legen für Sie Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid ein, nehmen Akteneinsicht bei der Schulbehörde, begründen den Widerspruch und verhandeln mit der Schulbehörde.
Schulplatz einklagen
Schließlich besteht die Möglichkeit, den Schulplatz an der Wunschschule "einzuklagen". Hierzu stellen wir für Sie beim Verwaltungsgericht den erforderlichen Antrag auf Eilrechtsschutz.
Schuljahr 2009/10: Keine Aufnahme am Wunsch-Gymnasium
Ablehnungsbescheide zur Aufnahme am Gymnasium überprüfen!
Wie schon in den vergangenen Jahren stehen an den begehrten Gymnasien auch im Schuljahr 2009 / 2010 nicht genügend Schulplätze zur Verfügung, um alle Anmeldungen berücksichtigen zu können. Seit einigen Tagen verschicken die Schulbehörden nun zahlreiche Ablehnungsbescheide über die Aufnahme an das angegebene Wunsch-Gymnasium (Erstwahl). Zur Begründung wird angegeben, andere Schüler seien aufgrund der Wahl der angebotenen Sprachenfolge oder aufgrund der besseren Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Die Ablehnungsentscheidungen sind jedoch nur rechtmäßig, wenn das Auswahlverfahren zwischen den Bewerbern verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde.
Fragen Sie uns, wenn Sie Zweifel haben, ob bei der Ablehnung Ihres Kindes am Wunschschule die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Wir legen für Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, nehmen Akteneinsicht bei der Schulbehörde und überprüfen das Verfahren. Wir begründen für Sie den Widerspruch und verhandeln mit der Schulbehörde. Bleiben die Verhandlungen ohne Erfolg, beantragen wir für Sie Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Aktuell: Einschulung 2009/10
Zuweisungsbescheide zur Grundschule häufig rechtswidrig!
Seit einigen Tagen verschicken die Schulbehörden die Zuweisungsbescheide zu den Grundschulen für das im September beginnende Schuljahr 2009 / 2010. Der bei der Anmeldung angegebene Erstwunsch wird hierbei oft nicht berücksichtigt. Zur Begründung wird angegeben, die Aufnhamekapazität der Wunschschule sei erschöpft und andere Kinder seien vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Häufig verstoßen die Schulbehörden bei der Vergabe der begehrten Schulplätze jedoch gegen geltendes Recht und schließen Kinder so rechtswidrig von der Wunschschule aus.
Fragen Sie uns, wenn Sie Zweifel haben, ob bei der Ablehnung Ihres Kindes an der Wunschschule die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Wir legen für Sie Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid ein und nehmen Akteneinsicht bei der Schulbehörde. So können wir feststellen, ob das Verfahren vorschriftswidrig durchgeführt wurden. Wir begründen für Sie den Widerspruch und verhandeln mit der Schulbehörde. Nicht selten wird der begehrte Schulplatz an der Wunschgrundschule so doch noch zugeteilt. Lenkt die Schulbehörde nicht ein, beantragen wir für Sie Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.